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im Betriebs-Reglement, so doch in den von den Bahnverwaltungen zum 8. 50 desselben erlassenen zusätzlichen
Bestimmungen meistens die Vorschrift enthalten ist, daß Frachtbriefe, welche korrigirt sind, nicht angenommen
und Korrekturen in den Gewichtsangaben nur zugelassen werden, wenn sie in Worten wiederholt sind und
die Unterschrift der Versender hinzugefügt ist. Mag diese Vorschrift auch vornehmlich für die erste Entgegen-
nahme eines Frachtbriefes vom Versender gegeben sein, so fordert sie doch sämmtliche Expeditionsbeamte zur
speziellen Prüfung auf und sollte insbesondere auch Anlaß sein, die von anderen Bahnverwaltungen über-
nommenen Frachtbriefe in der gedachten Richtung einer genauen Durchsicht zu unterziehen und wahrgenom-
mene Korrekturen zur eigenen Entlastung zu konstatiren.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt erachtet es für dringend geboten, dem Unfug der willkürlichen Abänderung
der Frachtbriefe entgegenzuwirken, und veranlaßt deshalb die rc. 2c., den dortseitigen Dienststellen jede eigen-
mächtige Abänderung der in Frachtbriefen enthaltenen Angaben unter Hinweis auf die etwaigen strafrecht-
lichen Folgen zu untersagen, und sie ferner auch zu verpflichten, korrigirte Frachtbriefe vom Publikum über-
haupt nicht oder doch nur nach Anerkennung der Korrektur seitens des Absenders anzunehmen und bei Ent-
gegennahme von Frachtbriefen von anderen Bahnen aber in allen Fällen, wo eine spezielle Uebergabe oder
Umexpedition des Guts stattfindet, eine sorgfältige Prüfung eintreten zu lassen und wahrgenommene Korrek-
turen sowohl auf dem Frachtbriefe als in sonst üblicher Weise zu konstatiren.
Von dem Verfügten ist innerhalb 14 Tagen Anzeige zu erstatten.
Berlin, den 15. Januar 1878.
In Vertretung:
Körte.
An sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands exkl. Bayerns.
6. Post= und Telegraphen-Wesen.
Briefverkehr mit Hinter-Indien.
Briefsendungen nach und aus Kambodscha und Tonkin unterliegen fortan lediglich den für die franzö-
sischen Besitzungen in Annam (Cochinchina) in Anwendung kommenden Vereins-Portosätzen. Die Letz-
teren betragen für frankirte Briefe 40 Pfennig für je 15 Gramm; für Postkarten 20 Pfennig; für Druck-
sachen, Waarenproben und Geschäftspapiere 10 Pfennig für je 50 Gramm. Für unfrankirte Briefe kommen
60 Pfennig für je 15 Gramm zur Erhebung. Die Einschreibgebühr beträgt 20 Pfennig; für die Beschaffung
eines Rückscheins tritt eine weitere Gebühr von 20 Pfennig hinzu. — Die Sendungen müssen mit dem Ver-
merk „über Saigun“ versehen sein.
Berlin, den 21. Januar 1878.
General-Post-Amt.
Wiebe.
7. Kon sulat= Wesen.
Dem bisherigen belgischen Konsul in Algier, Herrn Gustav Max, ist Namens des Deutschen Reichs das
Exequatur als Königlich belgischer Konsul in Köln ertheilt worden.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld in Berlin.