Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

Eine Bervollständigung der Bestände dieses Reglements und der Nachträge nach dem Druckvorschriften- 
Etat bleibt vorbehalten. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 393. 1. A. 1. v. Kameske. 
Nr. 17. 
Theilnahme von Stabsoffizieren des Garde-Korps am diesjährigen Aushebungsgeschäft. 
Berlin, den 17. Zannar 1880. 
Unter Bezugnahme auf §. 2, 1. der Nelrutirungs-Ordnung setzt das Kriegs-Ministerium hierdurch fest, daß 
Stabsoffizierc des Garde-Korps den diesjährigen *“– 3 in. den Bezirken beziehungsweise 
vreustischen Gebietstheilen der 2., S., 11., 15., 17., 26., 32., 36., 39., und 62. Infanterie-Brigade 
beizuwohnen haben. 
Die Neisepläne sind seitens der bezeichneten Brigaden rechtzeitig dem Königlichen General Kommando 
des Garde-Korps vorzulegen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 509 1. A 1. v. Kameke. 
Nr. I8. 
Erhöhung der Vergütungssätze für geleisteten Vorspann. 
Berlin, den 21. Jannar 1880. 
Die auf Grund der erfolgten Revisien i in Ausführung des 89 Nr. 1 des Gesetes über die Naturalleistungen 
für die bewassnete Macht im Frieben vom 13. Febrnar 1875 (A.-B.-Bl. S. 111) ven dem Bundesrath in 
seiner Sitzung vom 23. Dezember 1879 beschlessene Erhöhung der Vergüngssäue für geleisteten Vorspann, 
sowie das danach abgeänderte Verzeichniß der für die Lieferungsverbände der Bundessstaaten festgestellten 
Vergütungssätze für Vorspann, werden hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs Ministerium. 
No. 712. 12. M. O. D. 3. . Kamele. 
Slalsen- Eintheilung der Vergütung- # 
  
1 P * *P in I IV v 
Bergütunsssäte für 
Es entfallen also auf 
Klasse ein mit ein einem en Pferde be- ein mit zwei Pferden be.) Wagen und Führer 
sutul mitsedes weitere Pferd spanmes dehrwert mit (Differenz von II u. III) 
hrer (Summa von II u. III.) 
. 
  
  
AM. AM. .M. 
1 10 6 16 4 
2 9 5 14 4 
3 8 4½ 12½ 3½ 
4 7 31½ 10½ *#½ 
  
Der in Kolonne V aufgeführte Satz wird zur Hälfte für den Wagen und zur anderen Hälfte für 
den Führer gerechnet. 
Der Vergütungssatz für einen mil zwei Ochsen bespannten Wagen nebst Führer wird dem Satze 
für das ginhi Pferdefuhrwert (Kolonne II) gleichgestellt; jedes weitere Stück Ochsen wird mit der Hälfte 
des Sabes in Kolonne III, vergiltet. 
Die Vergütung für einen mit zwei Kühen bespannten Wagen erfelgt in der Weise, dast dabei drei 
Kühe wie zwei Ochsen gerechnet werden.