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3. Finanz-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 20 000 000 Mark.
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Auf Grund der Bestimmung im 8. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-
Etats für das Etatsjahr 1878/79, vom 29. April 1878 (Reichs-Gesetzblatt S. 17) habe ich angeordnet, daß
behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform unverzinsliche Schatzanweisungen
im Betrage von zwanzig Millionen Mark ausgegeben werden, nämlich:
Serie V. von 1879 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 20. Februar bis
20. Juni 1879,
Serie VI. von 1879 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 27. Februar
bis 27. Juni 1879,
Serie VII. von 1879 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 5. März bis
5. Juli 1879,
Serie VIII. von 1879 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 12. März bis
12. Juli 1879.
Berlin, den 4. März 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
4. Zoll= und Steuer-Wesen.
In Betreff der probeweisen Verwiegung von Zucker beim Ausgange mit Anspruch auf Steuervergütung hat
der Bundesrath Folgendes beschlossen:
1. Die Feststellung des Bruttogewichts für den mit dem Anspruch auf Abgabenvergütung nach dem
Auslande zu versendenden Rohzucker in Säcken kann bei größeren aus gleichartigen Kolli be—
stehenden Sendungen probeweise in der Weise erfolgen, daß die Verwiegung sich mindestens auf
den achten Theil der ganzen Waarenpost erstreckt. ·
2. Die Bruttoverwiegung der ganzen Waarenpost hat jedoch allemal dann stattzufinden, wenn ent—
weder das ermittelte Gewicht irgend einer der einzelnen brutto verwogenen Partien oder irgend
eines der einzelnen brutto verwogenen Kolli um mehr als 2 Prozent hinter dem deklarirten
Gewicht zurückbleibt,
dder
wenn sich bei einer jeden einzeln verwogenen Partie oder einem jeden einzelnen Kolli ein geringeres
Gewicht, als das deklarirte, ergeben hat.