Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Das durch meine Bekanntmachung vom 17. Januar d. J. (Reichsanzeiger Nr. 15) erlassene und durch 
meine Bekanntmachung vom 6. Februar d. J. (Reichsanzeiger Nr. 34) erläuterte Verbot der vom kom- 
munistischen Arbeiter-Bildungsverein in London herausgegebenen und bei John Bale et Sons in Marylebone 
gedruckten periodischen Druckschrift „Freiheit“ erstreckt sich auch auf diejenigen Nummern dieses Blattes, 
welche unter der Aufschrift „Tessendorf“ zur Ausgabe gelangen. 
Berlin, den 5. März 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
Nachdem durch die Bekanntmachung der Königlich preußischen Regierung zu Schleswig vom 18. Februar 
d. J. (Reichsanzeiger Nr. 45) die am 8. und 12. Februar d. J. erschienenen Nummern 12 und 13 der 
in der Schweizerischen Vereinsbuchdruckerei in Hottingen-Zürich gedruckten periodischen Druckschrift „Der 
Staatsbürger“ verboten worden sind, wird auf Grund des §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen 
Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die fernere Verbreitung des Blattes „Der Staats- 
bürger"“ im Reichsgebiete hierdurch verboten. 
Berlin, den 6. März 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
N achdem durch die Bekanntmachung des Großherzoglich badischen Landeskommissärs für die Kreise Mann- 
heim, Heidelberg und Mosbach vom 3. März d. J. (Reichsanzeiger Nr. 55) die Nummer 1 des I. Jahr- 
gangs der in Genf erscheinenden periodischen Druckschrift „Le révolté, Organe socialiste“ verboten worden 
ist, wird auf Grund des §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie 
vom 21. Oktober 1878 die fernere Verbreitung des Blattes „Le révolté“ im Reichsgebiete hierdurch verboten. 
Berlin, den 8. März 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
Nachdem durch die Bekanntmachung des Königlich preußischen Polizei-Präsidiums zu Berlin vom 4. Fe- 
bruar d. I. (Reichsanzeiger Nr. 33) die Nummern 1 und 2 des VI. Jahrganges der in Reichenberg in 
Böhmen erscheinenden periodischen Druckschrift „Arbeiterfreund. Sozialpolitische Zeitschrift für das arbeitende 
Volk“ verboten worden sind, wird auf Grund des §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Be- 
strebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die fernere Verbreitung des Blattes „Arbeiterfreund“ 
im Reichsgebiete hierdurch verboten. 
Berlin, den 9. März 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
 
	        
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