Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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6. Post= und Telegraphen-Wesen. 
  
Postordnung 
vom 8. März 1879. 
Abschnitt I. Postsendungen. 
Abschnitt II. Estafettensendungen. 
Abschnitt III. Personenbeförderung mittels der Posten. 
Abschnitt IV. Extrapost= und Kurierbeförderung. 
  
Auf Grund der Vorschrift des 8. 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird nach- 
stehende Postordnung erlassen. 
Abschnitt I. 
Postsendungen. 
S. 1. 
Allgemeine Beschaffenheit der Postsendungen. 
lI Die Postsendungen müssen den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend verpackt, verschlossen und 
mit Aufschrift versehen sein. 
II Es beträgt das Meistgewicht: 
eines Briefes 250 Gramm, 
einer Drucksache 1 Kilogramm, 
einer Waarenprobe 250 Gramm, 
eines Packets 50 Kilogramm. 
S. 2. 
Außenseite. v 
1 Auf der Außenseite einer Postsendung darf außer den auf die Beförderung bezüglichen Angaben 
nur der Name oder die Firma des Absenders enthalten sein. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post- 
Packetadressen, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen siehe §5. 3, 12, 13, 14 und 16. 
II Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Packetsendungen auf die 
Vorderseite der Post-Packetadresse zu kleben. 
S. 3. 
Begleitadresse zu Packeten. 
1 Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der von der Postverwaltung 
vorgeschriebenen Form beigegeben sein. 
II Formulare zu Post-Packetadressen können durch alle Postanstalten bezogen werden. 
III Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der Freimarke erhoben. 
Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück abgelassen. 
IV Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und Stärke 
des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen. 
V Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu schriftlichen oder ge- 
druckten 2c. Mittheilungen benutzt werden. 
VI Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die Postanstalt bez. an 
den bestellend en Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch durch den Empfänger abgetrennt und zurück- 
behalten werden.
	        
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