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III Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu verpacken.
IV Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm dürfen, sofern der Werth bei Papiergeld nicht
10 000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1 000 Mark übersteigt, in Packeten von starkem, mehrfach um-
geschlagenem und gut verschnürtem Papier eingeliefert werden.
V Bei schwererem Gewicht und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in haltbarem
Leinen,in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft
versiegelt sein.
VI Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, können in dem Falle
aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt oder zu Päckchen vereinigt
enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht
darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem
über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf um-
giebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 25 Kilo-
gramm schwer sein.
VII Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein, oder
gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und
dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere
Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein.
VIII Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden dergestalt
verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels
nicht möglich ist. 1
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gelder,
welche in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, müssen zunächst in Beutel oder Packete ver-
packt werden.
5. 10.
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände.
1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Beförderung
mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche
Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten.
II Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenstände der
obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu verlangen, und falls dieselbe verweigert
wird, die Annahme der Sendung abzulehnen.
III Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigung des In-
halts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den betreffenden Gesetzen — für jeden ent-
stehenden Schaden zu haften.
V Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen ablehnen, sofern
nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförderungsmittel die Zuführung derselben an
den Bestimmungsort nicht möglich ist.
S. 11.
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.
1 Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich
große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden.
Il Für dergleichen Gegenstände 2c., wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen werden,
sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung
keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung
während der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.
III Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und innen verpackt und als
solche, sowohl auf der Begleitadresse als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Der Absender ist,
wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstehenden Schaden
haftbar. "