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nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht
niedergelegt hat, postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Ablieferungsscheinen
über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 300 Mark für den Bezogenen berechtigt
ist. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt.
Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten mit
einem schriftlichen Akzept oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden
nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf der Rückseite
des Postauftrags-Formulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat.
V1 Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder dessen Bevollmächtigten auf dem
Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der
Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahme-Erklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.
« Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ungesäumt an den Auftrag-
geber in einem Umschlage unter Einschreibung zurückgesandt.
VIII. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars nicht andere Bestimmung
getroffen, so sind der Postauftrag und die Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß der Bezogene
nicht zu ermitteln ist, oder sobald der Bezogene bez. sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung der An-
nahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben, oder sobald
die zweite Vorzeigung stattgefunden hat.
IX Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel nach einmaliger
vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte, nicht aber nach
dem Aufgabeort des Postauftrags, weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung
eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-
Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich,
und zwar mittels Einschreibbriefes an den neuen Empfänger.
Wünscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel nach ein maliger vergeblicher
Vorzeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten befugte Person zum Zweck der Protesterhebung
abgegeben werde, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest"“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung
einer solchen Person bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der nicht zu erlangenden Annahme
die Weitersendung des Wechsels zur Protestaufnahme vorgezeichnet ist, werden sofort nach der ersten vergeb-
lichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit
der Weitersendung des Postauftrags nebst Wechsel an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher r2c. ist die
Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Er-
heber des Protestes zu entrichten.
XI Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselakzepts bestehen aus folgenden
a) dem Porto für den Postauftragsbriee dt:: J30 Pf.
b) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rücksicht auf die Höhe des Wechselbetrages, von 10=
c) dem Porto für den Einschreibbrief mit dem zurückgehenden Wechsel nnit 30-
zusammen 70 Pf.
Das Porto unter a. ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Beträge unter b. und c. werden
dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung des bloßen Wechsels, oder des Postauftrags nebst
Wechsel stattfindet. Werden Postaufträge zur Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren unter b.
und c. außer Ansatz.
XII Die Postverwaltung haftet für die Beförderung eines Postauftragsbriefes, wie für einen ein-
geschriebenen Brief. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige
Rück= oder Weitersendung des Postauftrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Post-
anstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.
Sätzen:
8. 21.
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.
I1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders zugestellt werden sollen,
müssen in der Ausschrift einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Be-