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8. 29.
Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender.
1 Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor der Zustellung an den
Empfänger zurückgenommen werden.
II Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, ausnahms-
weise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
III Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einlieferungsschein, wenn aber ein solcher
nicht ertheilt ist, eine von derselben Hand, von welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausge-
fertigtes Doppel der Aufschrift abgiebt. 4
IV JIst die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurückfordert, den Gegen-
stand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als
der verlangte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt fertigt das Verlangschreiben aus.
V Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf ein desfallsiges Telegramm
nicht abgesandt oder demselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Postanstalt des Aufgabeorts amtlich
bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur Zurückforderung berechtigt bei derselben ausgewiesen habe; daß
dies geschehen, muß in dem Telegramm bemerkt sein.
VI Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franko bei Rück-
gabe des Briefumschlags bz. der Begleitadresse erstattet.
II Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden hinsichtlich der Portoerhebung für die Rück-
beförderung dieselben Bestimmungen, wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§F. 39 Abs. VII) mit der
Maßgabe Anwendung, daß das Rückporto eintretendenfalls nach der wirklich zurückgelegten Beförderungs-
strecke berechnet wird.
S. 30.
Aushändigung von Postsendungen an die Empfänger an Unterwegsorten.
I Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Empfängers kann, sofern im einzelnen Falle
keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer Sendung an den ersteren
auch an einem Unterwegsorte stattfinden, wenn dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
II Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. Eine Er-
stattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt.
§. 31.
Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten.
1 Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird derselbe von
dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des betreffenden
Postbeamten wiederhergestellt.
II Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses einer Sendung mit
baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Inhalts der Sendung möglich ge-
worden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung
noch vorhanden ist.
" III Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienst anwesend sind,
wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als
Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienst, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird
dieser als Zeuge hinzugezogen.
» Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sendung stattgefunden,
so ist — wenm es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt
— bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu
ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb der
zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der Empfänger diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet
erselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach
b aßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Empfänger
der Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche
er Befund festgestellt wird. · « ·