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welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein,
die quittirte Post-Packetadresse oder bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt.
III Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels
unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher
diesen Schein u. s. w. überbringt, liegt der Postanstalt nach 8. 49 des Gesetzes über das Postwesen
nicht ob.
« S. 38.
Nachsendung der Postsendungen.
1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer Aufent-
halts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen,
und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen
hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige
Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich be-
zeichnete Person verlangt hat.
II Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Nachnahme, erfolgt die Nach-
sendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Nachnahme, auch
des Empfängers.
III Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Nachnahme wird im Falle der
Nachsendung das Porto und bz. auch die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort
zugeschlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere
Sendungen findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postnachnahme-
Gebühren werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
V Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Laufe der Bezugszeit
die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine
Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, wie der Bezieher im Laufe der
Bezugszeit die Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder
nach dem Orte überwiesen wird, an welchem der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige
Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben.
8. 39.
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte.
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
1. wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach
den Vorschriften im §. 38 nicht möglich oder nicht zulässig ist;
2. wenn die Annahme verweigert wird;
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht innerhalb eines
Monats, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird;
4. wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit „npost-
lagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer Ankunft am
Bestimmungsorte eingelöst wird;
5. wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Bestellung ohne den Geldbetrag
oder nach ihrer Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird;
6. wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an welchem
der Empfänger nach den betreffenden Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine
solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird;
7. wenn es sich um einen Postauftrag an einen Empfänger handelt, über dessen Vermögen
das Gemeinschuldverfahren eröffnet ist, und der Absender weder die Weitergabe zur Protest-
erhebung noch die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat.
II Bevor in dem Falle zu Abs. I Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung des-
halb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Orte sich
befinden, und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß die Begleitadresse nach dem Auf-