Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen- 
bz. Post-Unterstützungskasse verkauft bz. verwendet, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen 
Gegenstände aber vernichtet werden. 
V JIst der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht 
geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei 
der Ober-Postdirektion gerechnet, vernichtet; dagegen wird · 
1. bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei Briefen, in 
denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser 
angegeben worden war, sowie bei Postanweisungen, 
2. bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unstellbaren Gegenstände in Empfang zu 
nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter 
Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung 
enthalten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung 
in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche dem Verderben 
ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft. 
VIII Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post gegeben, so werden sie 
dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der fremden Postanstalt überlassen. 
S. 41. 
6 Laufschreiben wegen Pofstsendungen. 
6 1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich einer zur Post gelieferten Sendung 
eträgt 20 Pf. 
I Für Lausschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben 
soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtig 
erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird. · « 
III Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr vor dem Erlaß des Laufschreibens 
zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post 
herbeigeführt worden ist. Z 
IV Für Laufschreiben, welche portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben. 
8. 42. 
Nachlieferungen von Zeitungen. 
Bei verspätet erfolgender Bestellung auf Zeitungen ist, wenn von dem Bezieher die Nachlieferung 
der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern einer Zeitung gewünscht wird, für das an die Zeitungs- 
Verlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das Franko von 10 Pf. 
zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender 
Aummern der Zeitung verlangen, für das dieserhalb an die Verlags-Postanstalt zu richtende postamtliche 
Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen. 
8. 43. 
Verkauf von Postwerthzeichen. 
a) Freimarken. 
I Die Freimarken werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. 
b) Gestempelte Briefumschläge. 
II Der Verkaufspreis der gestempelten Briefumschläge beträgt, einschließlich der Herstellungskosten, 
11 Pf. für das Stück. « 
o)GestempeltePostkarten. 
abgelass III Die gestempelten Postkarten werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum 
elassen.
	        
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