Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der 
Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und bezeichnet 
sein; die Bezeichnung muß außer dem Worte: „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu 
welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe 
bedarf es einer Bezeichnung nicht. 
IV. Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, muß spätestens 15 Mi- 
nuten vor der Abfahrt der betreffenden Post unter Vorzeigung des Fahrscheins bei der Postanstalt eingeliefert 
werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann 
zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert wird. Soweit 
Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird 
das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit 
der Post ohne Versäumniß anzunehmen. 
V Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung (Gepäckschein). Der 
Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe 
des Gepäckscheins. 
8. 54. 
Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr. 
b 1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von 15 Kilogramm 
ewilligt. . 
II Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu entrichten. 
Dasselbe beträgt nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt 
wird, für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms: 
1. bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Hf.; 
2. bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf. 
III Wird der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr für jedes Stück 
selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werth- 
angabe 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. 
IV Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahrschein genommen haben, 
zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtportos das Freigewicht für die auf dem Fahrscheine 
vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn 
die Personen zu einer und derselben Familie oder zu einem und demselben Hausstande gehören. 
V. Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr regelt sich nach denselben Grund- 
sätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
8. 55. 
Verfügung des Reisenden über das Reisegepäck unterwegs. 
I Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck nur während des 
Aufenthalts an Orten, an welchen sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des 
Gepäckscheins gestattet werden. · 
II Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Postanstalt in Empfang 
nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet. 
8. 56. 
Wartezimmer der Postanstalten. 
1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Der Aufenthalt in den 
Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: · 
1. am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit, 
2. auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station, 
3. an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4. beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
II Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder welche die Ankunft der Post erwarten 
wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden.
	        
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