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1) Abbestellung von Extraposten.
XIV. Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, so hat derselbe,
wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit
der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und
Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten.
m) Entgegensendung von Extrapostpferden und Wagen.
XV. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen Stationen auf
vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des
Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Be-
stellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten,
zu welcher die Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende später
ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Wartegeld zu zahlen.
XVI. Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben:
1. das bestimmungsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld,
à) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilometer oder mehr
beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilometer,
2. die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsorte der Extra-
post zu berechnen ist.
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die Fahrt nach
derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. Geht aber die
Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer Poststraße oder außerhalb derselben, so
müssen entrichtet werden:
1. für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Orte der
Abfahrt die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeldes nach
der wirklichen Entfernung,
2. für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestimmungsmäßigen Gebühren,
3. für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die Extra-
post 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte
des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeldes für denjenigen Theil des
Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extra-
post- 2c. Beförderung stattgefunden hat.
Mn) Extraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern.
XVII Für Extraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die Gebühren für eine
Entfernung von 15 Kilometern erhoben.
o) Extraposten rc., welche über eine Station hinaus benutzt werden.
XVIII Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer hinter oder seit-
wärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Poststation die Pferde zu
wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen
Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer,
gegeben werden.
XIX Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn-Haltepunkte ab und über eine
Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station
ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch
mindestens für 15 Kilometer, hinausgefahren werden.
p) Extraposttarif.
M In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Kurierpferden bestimmten
Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Reisende verlangen und aus welchem derselbe den
für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann.
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