Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Der im Jahre 1872 in Port Madison (Vereinigte Staaten von Amerika) erbaute, bisher unter franzö- 
sischer Flagge gefahrene Schooner „Mangareva“ von 18860 britischen Register-Tons Ladungsfähigkeit hat 
durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum der hamburgischen Société Commerciale de 
7Oeéanie zu Papeete das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem bezeichneten Schiffe, für 
welches die Eigenthümerin Hamburg zum Heimathshafen gewählt hat, ist am 20. Dezember v. J. vom Keaiser- 
lichen Konsulate zu Papeete (Tahiti) ein Flaggenattest ertheilt worden. 
  
A. Finon z-Wesen. 
Áe e Ê 
Nachweisung 
der Einnahmen der Post= und Telegraphen-, sowie der Reichseisenbahn-Verwaltung für die Zeit 
vom Beginn des Etatsjahres bis zum Schlusse des Monats Februar 1879#). 
  
  
  
· . EIZMPmed Eeinnahme Mithin im Etats- 
Bezeichnung vom Beginn dess Z Z„ 
Etatsjahres bis zum in demselben Zeit- jahre 1878/79. 
der Schlusse des raum des vorigen + mehr 
Einnahmen. obengenannten Etatsjahres — weniger 
Monats 
-“— “ -— 
1. Post= und Telegraphen-Verwaltung 114 613278 3 111 903 548 + 2·709 730 
2. Reichseisenbahn-Verwaltung“) 33 412 640 # 32 364 236 + 1 048 404 
  
  
  
*) Die Nachweisungen der Einnahmen an BZöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern, an Spielkartenstempel- 
steuer sowie an Wechselstempelsteuer für denselben Zeitraum, sind veröffentlicht im Central-Blatt für 1879 Seite 184 bezw. S. 166. 
)) Die Einnahme für das laufende Etatsjahr ist nach provisorischen Ermittelungen, diejenige des Vorjahres nach 
definitiven Feststellungen angegeben. 
  
5. Post= und Telegraphen- Wesen. 
  
Weltpostverein. 
Versendungsbedingungen für Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben. 
Srucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben unterliegen im Verkehre des Welt- 
postvereins der Taxe von 5 Pfennig für je 50 Gramm oder einen Theil von 50 Gramm. Für Ge- 
schäftspapiere kommen jedoch mindestens 20 Pfennig, für Waarenproben mindestens 10 Pfennig für jede 
Sendung zur Erhebung. Bei ungenügender Frankirung wird fortan nur der an dem obigen Tarif fehlende 
Portotheil, doppelt genommen, vom Empfänger nacherhoben. 
Für die Beförderung der genannten Gegenstände gegen die vorstehende Taxe gilt als Grundbedin= 
gung, daß dieselben weder einen Brief, noch einen geschriebenen Vermerk enthalten dürfen, welcher die Eigen-
	        
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