Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Die Zeugnisse über die Leistungen und Führung der Kandidaten während des Vor- 
bereitungsdienstes bei staatlichen Behörden werden von Amts wegen beschafft. 
§ 11. 
Erfolgt die Meldung noch während der Leistung des Vorbereitungsdienstes oder 
während einer weiteren Dienstleistung bei einer Behörde des Departements des Innern, 
so ist die Meldungseingabe von der Stelle, welcher der Kandidat als Referendar zugeteilt 
oder bei der er beschäftigt ist, dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
Steht dagegen der Kandidat zur Zeit der Meldung nicht mehr im Dienst, so ist 
die Meldungseingabe bei dem Bezirksamt seines Aufenthaltsorts einzureichen und von 
diesem dem Ministerium vorzulegen oder, wenn der Kandidat sich außerhalb des König- 
reichs aufhält, an das Ministerium unmittelbar einzusenden. 
§ 12. 
Die Prüfung ist teils schriftlich, teils mündlich. 
Bei der schriftlichen Prüfung werden allen Kandidaten die gleichen Aufgaben zu 
sofortiger, unter Aufsicht erfolgender Bearbeitung vorgelegt. 
Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen. 
Die Prüfung ist nicht öffentlich. 
8 13. 
Die Prüfung erstreckt sich auf das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das Reichs- 
und württembergische Landesstaatsrecht, das deutsche und württembergische Verwaltungs- 
recht und die Verwaltungslehre, das württembergische Steuerrecht, einschließlich des Ge- 
meindesteuerwesens, und die Grundsätze der Steuerlehre, das Gemeinderechnungswesen 
und die Volkswirtschaftslehre. 
Bei der Prüfung sind den Kandidaten insbesondere auch praktische Fälle zur Be- 
arbeitung vorzulegen. 
8 14. 
Der Gebrauch von Büchern und anderen Hilfsmitteln, die nicht ausdrücklich zu- 
gelassen sind, ist den Kandidaten verboten. 
Ein Kandidat, der sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird durch 
Ausspruch der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen; wird die Verfehlung
	        
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