Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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6. Marine und Schiffahrt. 
  
Der erste Nachtrag zu der den Anhang zum internationalen Signalbuche bildenden „Amtlichen Liste der 
Schiffe der deutschen Kriegs= und Handels-Marine mit ihren Unterscheidungs-Signalen vom Jahre 1879“ 
ist erschienen. 
Berlin, den 4. April 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
  
Das in Glasgow neu erbaute, mit einer Maschine von 160 nominellen Pferdekräften versehene eiserne 
Dampfschiff „Electra“ von 1 054,z britischen Register-Tons Netto-Raumgehalt hat durch den Uebergang 
in das ausschließliche Eigenthum der „Deutschen Dampfschiffs-Rhederei“ zu Hamburg das Recht zur Führung 
der deutschen Flagge erlangt. Dem bezeichneten Schiffe, für welches die Eigenthümerin Hamburg zum 
Heimathshafen gewählt hat, ist am 11. v. M. vom Kaiserlichen Konsulate zu Glasgow ein Flaggenattest 
ertheilt worden. 
  
Die im Jahre 1865 in Shelburne erbaute, bisher unter niederländischer Flagge gefahrene Bark „Jan 
Melchior“ von 431 belgischen Tonnen Ladungsfähigkeit hat durch den Uebergang in das ausschließliche 
Eigenthum des Schiffskapitäns Johann Ernst Schultz zu Stralsund unter dem Namen „Mentor“" das 
Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem bezeichneten Schiffe, für welches der Eigenthümer 
Stralsund zum Heimathshafen gewählt hat, ist am 21. März d. J. vom Kaiserlichen Konsulate zu Ant- 
werpen ein Flaggenattest ertheilt worden. 
  
Nachtrag 
zu den Bestimmungen, betreffend die Anerkennung der in dänischen Schiffspapieren enthaltenen 
Vermessungsangaben in deutschen Häfen, vom 21. Dezember 1872 (Central-Blatt für 1873 
Seite 163 ff). 
Fur die auf Grund des dänischen Schiffsvermessungs-Gesetzes vom 13. März 1867 und der dazu erlassenen 
Instruktionen vom 1. August 1878 vermessenen dänischen Dampfschiffe sind die in deren Nationalitäts= und 
Registrirungs-Zertifikaten enthaltenen, nach den Bestimmungen der §§. 15, 16 und 17 der Schiffsvermessungs- 
Ordnung vom 5. Juli 1872 ermittelten Angaben über den Netto-Raumgehalt (Netto-Tonnage efter „Schiffs- 
vermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872, §§5. 15, 16 und 1776) ohne Nachvermessung als gültig anzuerkennen. 
  
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