3. Justiz-Wesen.
Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz wegen Herbeiführung eines un-
mittelbaren Geschäftsverkehrs zwischen den deutschen und den schweizerischen Gerichtsbehörden.
Vom 1./10. Dezember 1878.
Zischen der Kaiserlich deutschen Regierung und dem schweizerischen Bundesrath ist, um die Verwaltung
der Rechtspflege beiderseits zu erleichtern, nachstehende Vereinbarung getroffen worden.
Den deutschen und schweizerischen Gerichtsbehörden ist der unmittelbare Geschäftsverkehr in allen
Fällen gestattet, in welchen nicht der diplomatische Verkehr durch Staatsverträge vorgeschrieben ist, oder in
Folge besonderer Verhältnisse räthlich erscheint.
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. Januar 1879 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis
nach Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des andern der beiden Theile.
Gleichzeitig mit dem Vollzuge derselben treten die zwischen Preußen und der Schweiz im Jahre 1868
geschlossent, im Jahre 1872 auf Elsaß-Lothringen ausgedehnte Vereinbarung, betreffend den unmittelbaren
Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Justizbehörden, sowie die im Jahre 1857 zwischen Bayern,
Württemberg, Baden einerseits und der Schweiz andererseits über den gleichen Gegenstand getroffenen Ver-
abredungen außer Wirksamkeit.
Die gegenwärtige Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung des schweizerischen Bundes-
raths ausgetauscht werden.
Berlin, den 1. Dezember 1878.
In Vertretung des Kanzlers des Deutschen Reichs.
(L. S.) von Bülow.
Vorstehende Erklärung ist gegen eine entsprechende Erklärung des schweizerischen Bundesraths vom
vom 10. Dezember 1878 ausgetauscht worden.
4. Marine und Schiffahrt.
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In Altona wird am 13. d. M. mit einer Seeschiffer-Prüfung für große Fahrt begonnen werden.
In Hamburg wird am 13. d. M. mit einer Seesteuermanns= und Seeschiffer-Prüfung für große Fahrt
begonnen werden.
5. Post-Wesen.
Hinausschiebung des Beitritts Perus zum Weltpostverein.
Der Beitritt Perus zum Weltpostverein, welcher auf den 1. Oktober festgesetzt war, hat nach einer Mit-
theilung der Regierung dieses Landes bis zum 1. April 1879 verschoben werden müssen. Bis zu diesem
Zeitpunkte kommen für Briefsendungen nach Peru die nachstehenden Portosätze bezw. Versendungsbedingungen