Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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b) die zur Veredlung auszuführenden Waaren und Gegenstände selbst zu erzeugen oder die- 
selben im Sinne des Punktes 1 des Schlußprotokolls zu Artikel 6 zur inländischen zu 
machen in der Lage sind, oder aber, wofern dies nicht der Fall ist, sich über den künftigen 
Bezug derselben von inländischen Fabrikanten vermittelst beizubringender Erklärungen der- 
selben ausweisen. · 
8. 3. 
In dem Gesuche um Ertheilung eines Erlaubnißscheines ist anzugeben: 
a) die Gattung der zur Veredlung auszuführenden Waaren und Gegenstände nach ihrer 
handelsüblichen Benennung und die jährlich oder innerhalb der beantragten Frist ungefähr 
auszuführende Menge derselben; 
b) Ort und Firma des oder der Fabrikanten, von welchen die zu veredelnden Waaren erzeugt 
oder bearbeitet werden, dann deren Fabrikstempel; » 
C)dieFabrikbeziehungsweisedieFabrikendesVeredlungglandegunddieAttderVeredlung; 
d) das Zollamt beziehungsweise die Zollämter, von welchen die Waaren beim Ausgange und 
Wiedereintritte abgefertigt werden sollen; 
e) die Zeitdauer, für welche der Erlaubnißschein Gültigkeit haben soll. 
S. 4. 
. Die für die Ertheilung des Erlaubnißscheines zuständige Zollbehörde prüft das Vorhandensein der 
im 8. 2 bezeichneten Erfordernisse, sowie die Richtigkeit der nach 8. 3. b. zu machenden Angaben, insbesondere 
den Umstand, ob die Betriebseinrichtungen des betreffenden Fabrikanten mit diesen Angaben übereinstimmen, 
und fertigt, im Falle bei dieser Prüfung sich kein gegründetes Bedenken ergiebt oder ein solches durch Nach- 
weisungen der Partei behoben wird, den Erlaubnißschein nach dem anliegenden Formular ohne Verzug aus. 
Den betreffenden Aemtern ist Abschrift des Erlaubnißscheines gleichzeitig mitzutheilen. Wenn Aenderungen in 
den unter §. 3. a. bis d. aufgezählten Umständen eintreten, ist hiervon rechtzeitig die Anzeige zu machen, und 
wird von der zuständigen Zollbehörde, wofern sich kein Anstand ergiebt, der Erlaubnißschein entsprechend ab- 
geändert und werden erforderlichenfalls die zum Abfertigungsverfahren bestimmten Zollämter verständigt. Er- 
folgt die Erledigung des Gesuches um Ertheilung eines Erlaubnißscheines nicht binnen vierzehn Tagen, so 
können Fabrikanten, vorbehaltlich der nachträglichen Ertheilung des Erlaubnißscheines, ihre eigenen beziehungs- 
weise die denselben gleichzustellenden Erzeugnisse zur Veredlung ausführen, sofern dieselben vor dem Ausgange 
der ersten Waarensendung bei dem betreffenden Ausgangsamte sich über die Einbringung des erwähnten Ge- 
suches ausweisen und ihren Fabrikstempel angeben. 
8. 5. - 
Die Nichteinhaltung der im Erlaubnißschein enthaltenen Bedingungen hat in der Regel die Aus- 
schließung der Sendung von der zollfreien Wiedereinfuhr zur Folge. In einzelnen Fällen vorkommende 
Mängel können, sofern es sich dabei nicht um den jederzeit nachzuweisenden einheimischen Ursprung der zu 
veredelnden Waaren handelt, in billiger Weise nachgesehen werden, wenn der Partei kein offenbares Ver- 
schulden zur Last fällt. Die Zurücknahme der Bewilligung überhaupt durch Einziehung des Erlaubnißscheines 
kann nur nach erwiesener Zollumgehung oder wegen wiederholter grober Vernachlässigung der Kontrolvor- 
schriften erfolgen. 
Auf die unter den vorgeschriebenen Kontrolen bereits ausgeführten Waaren wirkt jedoch der Wider- 
ruf der Bewilligung nicht zurück. «- 
Dem Betheiligten steht gegen den die Einziehung des Erlaubnißscheines verfügenden Beschluß die 
Berufung an die höheren Instanzen zu. « 
· Wenn die Zurücknahme des Erlaubnißscheines wegen erwiesener Zollumgehung erfolgte, hat die Be- 
rufung keine, andernfalls insofern aufschiebende Wirkung, als der tarifmäßige Eingangszoll sichergestellt wird. 
S. 6. 
Gewerbetreibende, welche sich mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waaren und Gegenstän- 
den für den Veredlungsverkehr im Versendungs= oder Veredlungslande befassen, sowie diejenigen überhaupt, 
welche die Erlaubniß zum Veredlungsverkehre erhalten haben, unterstehen der Aufsicht der zuständigen Zoll- 
behörde und sind zu diesem Behufe verpflichtet, sich über ihren Gewerbebetrieb, namentlich über den Bezug, 
den Ursprung und die Verzollung der Waaren auszuweisen, sowie spezielle Bücher für den Appreturverkehr
	        
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