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Die Verwal-
tung des Bezeichnung
Staaten. Gebietstheile. Spielkarten- der Bemerkungen.
stempels er- Direktiobehörden.
folgt durch
preußischer Zoll-
„ #„ verwaltung.
9. Bremen, a) die unter preußischer Zollver-
waltung stehenden bremischen
Gebietstheile am rechten Weser-
ufer (Vegesack 2c.),
b) bremisches Zollgebiet am linken
do. desgl. zu Hanno-
" ver. Zug. b. Das bre-
“““
Weserufer, mische Zollgebiet
am linken Weser-
10. Hamburg, a) hamburgisches Zollgebiet rechts do. desgl. zu Altona. uferist dem Kaiser-
der Elbe, lichen Hauptzoll-
b) hamburgisches Zollgebiet links do. desgl. zu Hanno-amt in Bremen
der Elbe und Freihafengebiet ver. unterstellt.
von Cuxhafen,
Dem Nebenzollamt J. zu Wesserling im Bezirke des Kaiserlichen Hauptzollamts zu Münster i./Elsaß ist
die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I. und II., sowie zur Abfertigung der
unter Eisenbahnwagenverschluß überwiesenen Begleitscheingüter beigelegt worden.
. Handels= und Gewerbe-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz-
und Hammerwerken.
Auf Grund des 8. 139. a. der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz—
und Hammerwerken
erlassen: —
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammer—-
werken unterliegt folgenden Beschränkungen:
1. Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht beschäftigt werden;
2. Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in den Werken überhaupt nicht beschäftigt
werden.
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