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neben ihren ordentlichen Geschäftsbüchern und im Zusammenhange damit zu führen, deren Einsicht der kom—
petenten Zollbehörde und deren delegirten Organen jederzeit gestattet werden muß.
8. 7.
Waaren, welche zur Veredlung ausgeführt worden sind, dürfen nicht neuerlich in einen anderweitigen
Veredlungsverkehr gesetzt werden, ohne zuvor in das Versendungsland zurückgebracht und daselbst einer solchen
weiteren Bearbeitung unterzogen worden zu sein, welche ihnen gemäß Punkt A. 1 zu Artikel 6 (Schlußproto-=
koll) den Karakter eines einheimischen Erzeugnisses verleiht.
Ebenso ist es unzulässig, Garne zum Verweben und zugleich auch zum Färben oder Bedrucken des
daraus zu erzeugenden Gewebes in den Veredlungsverkehr zu setzen, wogegen Garne oder Gewebe, welche
zum Bleichen oder Färben ausgeführt wurden, ohne zwischenliegende Zurückbringung in das Versendungsland
auch zugleich bedruckt und appretirt werden können.
§. .
Die Frist zur zollfreien Wiedereinfuhr der einzelnen Sendungen der zu veredelnden Waare ist von
demjenigen Zollamte zu bemessen, welchem die Ausgangsabfertigung zusteht.
Das Empfangsamt des Veredlungslandes kann für die Wiederausfuhr der veredelten Waare wohl
eine kürzere, keinesfalls aber eine längere Frist, als die von dem Versendungsamte festgesetzte ist, bewilligen.
Die Frist soll mit Rücksicht auf die Art und den Ort der Veredlung, und wenn nicht ge-
gründete Bedenken entgegenstehen, nach dem Antrage der Partei festgesetzt werden, jedoch den Zeitraum von
sechs Monaten nicht übersteigen.
Würden indeß besondere näher nachzuweisende Umstände in einzelnen Fällen eine Verlängerung
dieser oder der ursprünglich gewährten Frist erforderlich machen, so kann die zuständige Zollbehörde dieselbe
bis zu einem Jahre erweitern Erfolgt die Wiederausfuhr und beziehungsweise die Wiedereinfuhr des ver-
edelten Gegenstandes nicht innerhalb der dazu gestatteten Frist, so verliert der Betheiligte den Anspruch auf
die zugesicherte Abgabenbefreiung.
Es soll jedoch auf unverschuldete Verzögerungsgründe von der zuständigen Zollbehörde angemessene
Rücksicht genommen werden, sofern die Wiedereinfuhr noch innerhalb eines Jahres erfolgt.
§. 9.
Die Abfertigung der aus-- und wiedereingeführten Waaren beziehungsweise ein= und wiederaus-
geführten Waaren und Gegenstände muß in der Regel bei derselben Zollstelle erfolgen, es mag sich diese an
der Grenze oder im Innern befinden. Nur in Fällen, wo in Folge der geographischen Lage derjenigen
Gewerbestätte, in welcher die Veredlung stattfinden soll, und mit Rücksicht auf den schließlichen Bestimmungsort
der veredelten Waare, ein erheblicher Umweg für den Rücktransport der Waare zum Versendungsamte nicht
zu vermeiden wäre, wird die zuständige Zollbehörde des Versendungslandes auf Antrag des Erlaubnißwerbers
die Wiedereinfuhr über ein anderes als das Ausgangsamt zur Schlußamtshandlung bewilligen. Diese Be-
willigung ist in der Regel vor dem Ausgange der zu veredelnden Waare anzusuchen; ausnahmsweise kann
dies auch nachträglich insofern geschehen, als das Gesuch vier Wochen vor der Rücksendung der Waare ein-
gebracht und begründet wird.
Die Wiedereinfuhr von Deilsendungen einer veredelten Waare kann jedoch immer nur über ein und
dasselbe Zollamt geschehen.
S. 10.
Die Sdentität der zur Veredlung aus= und wiedereingeführten Garne und Gewebe sowie der sonstigen
zur Reparatur, Bearbeitung oder Veredlung aus= und wiedereingeführten Gegenstände ist immer und zwar
zunächst beim Ausgange aus dem Versendungslande in verläßlicher Weise sicherzustellen. Die zu diesem Be-
hufe amtlich angelegten Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben u. dgl.) sollen in dem anderen Ge-
biete zum Beweise der Identität ebenfalls dienen, ohne das Recht der beiderseitigen Zollbehörden auszu-
schließen, im Falle des augenscheinlichen Erfordernisses weitere Erkennungszeichen anzulegen.
Diese nachträglich im Veredlungslande angelegten Erkennungszeichen können bei der Rückkehr in
das Versendungsland in Fällen, in welchen die ursprüngliche Identitätsbezeichnung wohl vorhanden, jedoch
nicht völlig wiedererkennbar ist, nur dann berücksichtigt werden, wenn in den bezüglichen Zolldokumenten
ersichtlich gemacht ist, daß und welche besondere Identitätsbezeichnung vor Ablassung der Waare an den
Empfänger stattgefunden hat.
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