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. den Ort und die Fabrik des Veredlungslandes, dann die Art der Veredlung;
.das Amt, über welches die Ausfuhr erfolgen soll;
. die Frist, welche für die zollfreie Wiedereinfuhr in Anspruch genommen wird;
welche Art der zur Festhaltung der Identität der Waare erforderlichen amtlichen Bezeichnung
beantragt wird;
. das Amt, bei' welchem die zollfreie Wiedereinfuhr der veredelten Waare in Anspruch ge-
nommen wird.
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§S. 17.
Auf Grund der Erklärung wird vom Amtsvorstande die Ausgangsabfertigung veranlaßt.
Wo der Veredlungsverkehr nur auf Grund besonderer Erlaubniß stattfindet, ist die Uebereinstimmung
der Erklärung und der Waare mit „dem Inhalte des Erlaubnißscheines zu prüfen; wenn die Nachweisung
des einheimischen Ursprungs bei Garnen und Geweben erforderlich ist, hat die Konstatirung desselben im
Sinne des §. 15 zu erfolgen.
Nach Revision der Waare ist die Richtigkeit der Erklärung zu bestätigen, das Nettogewicht und die
Stückzahl festzustellen und die amtliche Identitätsbezeichnung nach Weisung der ss. 10 bis 13 zu veranlassen.
Bei Geweben ist die Deklaration mit einem Abdrucke des Identitätsstempels zu versehen.
Nach der unter amtlicher Aussicht vorgenommenen Verpackung wird für jedes Kollo das Brutto-
gewicht ermittelt und dieses mit dem Zeichen des Kollo, sowie mit der Stückzahl und dem Nettogewichte der
darin enthaltenen Gewebe oder anderen Waaren, unter Angabe des bewirkten amtlichen Verschlusses, in beide
Exemplare der Erklärung eingetragen. Das eine Exemplar der letzteren wird dem Betheiligten ausgehändigt,
das andere wird, wenn die Wiedereinfuhr über dasselbe Amt erfolgen soll, bei dem Abfertigungsamte zurück-
behalten, andernfalls von dem Abfertigungsamte demjenigen Amte übersendet, bei welchem die zollfreie Wieder-
einfuhr der bearbeiteten Waare gemäß der erfolgten Bewilligung (§. 9) zu geschehen hat.
Im letzteren Falle ist dem Amte eine Abschrift der Deklaration als Registerbeleg zurückzulassen.
Hinsichtlich der Registerführung und des weiteren amtlichen Nachweises der abgelassenen Waaren
bewendet es bei dem in beiden Zollgebieten bestehenden Verfahren.
Das Ausgangsamt, dem bei der Ausfuhr der Waare die Erklärung vorzulegen ist, hat darauf die
unter unverletztem Verschluß erfolgte Ausfuhr zu bescheinigen.
S. 18.
Bei dem gegenüberliegenden Eingangsamte sind die Waaren ganz nach den Bestimmungen für die
aus dem freien Verkehr des einen Zollgebietes unmittelbar in das andere übergehenden Gegenstände zum
Eingange zu erklären.
8. 19.
Die schließliche Eingangsabfertigung der mit dem Anspruch auf demnächstige zollfreie Wiederausfuhr
zur Verarbeitung eingehenden Waaren kann bei einem dazu befugten Amte an der Grenze oder im
Innern erfolgen.
Auf letzteres wird die Waare vom Grenzamte unter Begleitscheinkontrole abgefertigt, wobei auf
Grund der von dem Versendungs= und Ausgangsamte bescheinigten Erklärung die im Artikel 7 des Ver-
trages und im Schlußprotokolle zu demselben vorgesehenen Erleichterungen eintreten.
Diese Ueberweisung der Waare auf das Amt des Bestimmungsortes derselben hat das Grenzamt
auf der oben gedachten Erklärung zu bescheinigen.
8. 20.
Der Empfänger der Waare hat die so bescheinigte Erklärung des Versenders seiner Eingangs-
erklärung beizufügen und entweder in letzterer selbst oder in einer derselben beizufügenden besonderen Erklärung
die im 8. 16 unter 1 und 3 bezeichneten Angaben zu machen.
§. 21.
Bei der Abfertigung soll, wenn nicht der Empfänger selbst auf eine weitere Bezeichnung der Waare
anträgt, in der Regel die ISdentitätsbezeichnung des Versendungsamtes als zur zollfreien Ablassung der
Waare genügend angenommen, und bei Kolli, welche mit unverletztem Verschlusse des Versendungsamtes ein-
gehen, die Revision auf die Bruttoverwiegung und auf die ohne Auspackung zulässige Prüfung des Inhaltes
beschränkt werden, sofern nicht der Empfänger auf weitere spezielle Revision anträgt oder das Amt diese aus
Verdachtsgründen für erforderlich erachtet.
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