Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt nach dem Gesetze für die Verpflichtung dieses Landarmen- 
verbandes entscheidend ist, obwohl in einem solchen Falle nicht vorausgesetzt ist, daß die Hülfe 
eines Armenverbandes in Anspruch genommen war. 
Die vorgelegten Akten der Königlichen Kreisgerichts-Kommission Tapian lassen nicht er- 
sehen, ob dort im November 1876 die Hülfe des Armenverbandes für den 2c. S. in Anspruch 
genommen worden ist. Die Akten beginnen mit der Anklage und ist in denselben der rc. S. 
wegen Landstreichens und Bettelns verurtheilt, nachdem er angegeben hatte, daß er wegen seines 
Alters von 82 Jahren außer Stande gewesen sei, sich durch Arbeit zu ernähren und daß er ein 
Unterkommen nicht gefunden habe. Nach den Personalakten der Landarmenanstalt ist S. als 
altersschwacher Greis für beschränkt arbeitsfähig erachtet und es ist unterm 28. Dezember 1876 
der Kreisausschuß zu Wehlau von der bevorstehenden Entlassung mit dem Hinzufügen benach- 
richtigt, daß S. wegen Altersschwäche beschränkt erwerbsfähig sei und deshalb Veranlassung ge- 
nommen würde, denselben zur Fürsorge zu überweisen. 
Nach den Akten des Kreisgerichts Wehlau gegen S. erschien derselbe am 31. Januar 
1877 auf dem Landrathsamte zu Wehlau und bat, ihm ein Unterkommen zu verschaffen, da er 
außer Stande sei, sich selbst ein solches zu besorgen. Hierin lag der Antrag bei dem definitiv 
verpftichteten Landarmenverbande, die Fürsorge für ihn eintreten zu lassen und durfte S. nach 
der vorhergegangenen Korrespondenz wohl erwarten, daß der Landarmenverband die Fürsorge für 
ihn übernehmen würde. Wenn ihm statt dessen bei Strafe aufgegeben wurde, sich eine Wohnung 
zu verschaffen und wenn sofort ein weiteres strafrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde, 
so war doch der Eintritt der Hülfsbedürftigkeit im armenrechtlichen Sinne durch den Antrag auf 
dem Landrathsamte zu Wehlau, an welches S. sich mit dem Gesuche um Hülfe vom Land- 
armenverbande zu wenden hatte, bezeichnet. Seit dieser Zeit hat dieselbe aber, da die Alters- 
schwäche der Aenderung nicht unterworfen war, ununterbrochen bis zu dem Zeitpunkte fort- 
bestanden, wo der Ortsarmenverband Königsberg die Armenpflege eingeleitet hat. 
  
GC. Marine und Schiffahrt. 
M. den nächsten Seesteuermanns-Prüfungen wird bei den Navigationsschulen 
in Danzig am 14. Juli d. V., 
: Grabow a. O. am 23. Juli d. J., 
Stralsund am 30. Juli d. J., 
Barth am 7. August d. J., 
-Memel am 18. August d. J., 
. Pillau am 25. August d. J. 
S SP 
begonnen werden. 
  
Das in Glasgow neu erbaute, mit einer Maschine von 160 nominellen Pferdekräften versehene eiserne 
Dampsschiff „Lydia“ von 1055,88 britischen Register-Tons Netto-Raumgehalt hat durch den Uebergang in 
das ausschließliche Eigenthum der Deutschen Dampfschiffs-Rhederei zu Hamburg das Recht zur Führung der 
deutschen Flagge erlangt. Dem bezeichneten Schiffe, für welches die Eigenthümerin Hamburg zum Heimaths- 
hafen 
theilt 
Wewählt hat, ist am 22. April d. Is. vom Kaiserlichen Konsulate zu Glasgow ein Flaggenattest er- 
orden. · 
  
48
	        
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