Object: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 462 — 
7. wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne und sonstigen Verarbeitungs- 
löhne oder Vergütungen (§ 53) fordert oder sich versprechen oder ge- 
währen läßt, 
8. wer den Vorschriften im § 50 zuwider den Eintritt in die Räume, 
die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen, die Fest- 
stellung der vorhandenen Vorräte oder die Hilfeleistung bei dieser Fest- 
stellung oder die Entnahme von Proben oder die Probeverarbeitung 
oder die Einstellung des Betriebs verweigert oder die gemäß § 19 Abs. 2, 
§ 26 Abs. 3, § 50 Abs. 2 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt 
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
9. wer der Vorschrift im § 51 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- 
geheimnissen sich nicht enthält, 
10. wer die ihm nach § 3 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 2, § 76 Abs. 1 ob- 
liegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
11. wer den Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz, § 12 Abs. 2, 
§ 49 Abs. 1, 2, § 54, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 79 M. 2 Satz 2 2 
zuwiderhandelt, 
12. wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die eine Landeszentralbehörde, 
eine höhere Verwaltungsbehörde, ein Kommunalverband oder eine Ge- 
meinde auf Grund der §§ 58, 59, 61, 62, 63 Absl. 2 2% 88 64, 65, 
67, 68, 72 Abs. 1 Satz 3, S 73 erläßt oder die nach § 75 in Kraft 
bleiben. 
Der Versuch ist strafbar. 
Im Falle der Nr. 9 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebs- 
inhabers ein. 
Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern 
von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, 
mindestens dem dreifachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die 
strafbare Handlung bezieht. 
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nrn. 1 bis 6, 10 bis 12 auf 
Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare 
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit 
sie nicht gemäß § 72 für verfallen erklärt worden sind. 
§ 81 
Ist eine der im § 80 bezeichneten strafbaren Handlungen gewerbs- oder 
gewohnheitsmäßig begangen, so kann die Strafe auf Gefängnis bis zu fünf