Metadata: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

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Carl Johannes Fuchs, Denkmalpflege und Heimatschutz. 
  
  
der des staatlichen Schutzes würdigen und bedürftigen Denkmäler aufzustellen, und diese 
Klassierung (,Classement”) haben alle wıchtigeren späteren Denkmalschutzgesetze von 
Frankreich übernommen. Sie wurdel1881 auch auf die im Privatbesitz befindlichen Denkmäler, 
hier allerdings nur die unbeweglichen d. h. dıe Baudenkmäler (und 1906 durch das Verdienst 
der „Societ& pour la protection des paysages de France” auch auf ‚„Naturdenkmäler” und 
schöne Landschaften), ausgedehnt. Aber erst das Gesetz vom 30. März 1887 schuf die nötigen 
rechtlichen Grundlagen, nachdem auch die Einführung eines partiellen Enteignungsrechtes im 
Jahre 1841 keine grosse praktische Bedeutung gehabt hatte. Das Gesetz von 1887 bestimmt: 
ein klassiertes Denkmal, gleichviel ob beweglich oder unbeweglich, staatlich oder privat, darf 
ohne Genehmigung des französischen Unterrichtsministeriums weder zerstört, noch restauriert, 
erweitert oder verändert werden. Ohne staatliche Genehmigung ist es ferner verboten, beweg- 
liche klassierte Denkmäler, sowohl öffentliche, als auch private, zu veräussern. Unter Um- 
ständen ist sogar ein unbewegliches Denkmal, ebenso wie der Grund und Boden, der ein 
klassiertes Denkmal enthält, zwangsweise zu entelgnen. Die Ausführung allerdings blieb auch 
jetzt noch in ziemlich engen Grenzen, weil vor allem nur eine verhältnismässig geringe Zahl von 
Monumenten klassiert worden ist (bis heute erst wenig über 2000), um diesen einen wirklich 
erfolgreichen Schutz gewähren zu können, der durch die vom Staat zur Verfügung gestellten 
Mittel beschränkt ist. 
Inzwischen war auch in Preussen ein weiterer Schritt durch Einsetzen eines Konser- 
vatorsder Denkmäler ım Jahre 1843 geschehen, und damit eine staatliche Instanz im 
Hauptamte für die Denkmalpflege geschaffen, deren Einwirkung auch auf die nicht im Besitz des 
Staates befindlichen kirchlichen, Gemeinde- oder privaten Kunstdenkmäler ausgedehnt wurde. 
Diesem Beispiel Preussens folgten die Regierungen der anderen Bundesstaaten mehr oder weniger 
bald. Eın eigentliches ‚„Denkmalschutzgesetz‘‘ aber ıst in Deutschland nur in zwei Bundesstaaten: 
Hessen und Oldenburg, erlassen worden. 
  
  
  
    
  
  
  
  
    
    
Wie ın diesen beiden Gesetzen (s. u.) so ist das Prinzip des französischen Classement schor 
vorher auch in anderen Kulturstaaten zur Anwendung gekommen: zunächst in mehr beschränkten 
Weise in England, dagegen viel umfassender und strenger ın dem von England beherrschten 
Indien und in Ägypten; ferner in Dänemark, Portugal, Rumänien und teilweise auch 
der Schweiz, endlich neuerdings in Italien (1902) und Österreich (Gesetz-Entwurf von 
1911), während in Elsass-Lothringen das Classement aus der französischen Zeit her in Geltung 
geblieben ist. 
Auch das erste deutsche Denkmalschutzgesetz, das hessische Gesetz vom 16. Juli 1902, 
beruht auf dem Prinzip der Klassierung oder ‚staatlichen Einwertung’’, wie es hier genannt wird, 
d. h. der Eintragung in eine staatliche Denkmalliste, und zwar erfolgt die Einwertung der beweg- 
lichen und unbeweglichen Denkmäler im Staatsbesitz oder im Besitz juristischer Personen des 
öffentlichen Rechtes direkt durch die Kreisämter, die der ım Besitz natürlicher Personen oder 
juristischer Personen des Privatrechts befindlichen unbeweglichen Denkmäler — nur diese werden 
bei letzteren erfasst — durch eine vom Ministerium unabhängige, zum Teil mit Laien besetzte, 
ehrenamtliche Kommission, den sogenannten ‚„Denkmalrat”, gegen dessen Entscheidung dem 
Besitzer ein Einspruch zusteht. Noch weiter geht das oldenburgische Denkmalschutz- 
gesetz vom 18. Mai 1911, das überhaupt in vieler Beziehung vorbildlich und beachtenswert Ist. 
Es erstreckt nämlich das Prinzip der Klassierung auf alle schutzbedürftigen Denkmäler — also 
auch die beweglichen im Privatbesitz — und nimmt ausdrücklich unter Berufung auf das Ent- 
eignungsgesetz die Möglichkeit der Enteignung von Denkmälern und der Umgebung von Denk- 
mälern und von archäologisch wichtigem Boden in Aussicht. Eine sehr wesentliche Handhabe für 
die Denkmalpflege bieten ferner die modernen Landesbauordnungen in Sachsen, 
Baden und Württemberg und das neue „Baupflegegesetz“ vonHamburg. Bayern 
dagegen hat auf Grund seiner älteren Gemeindeordnungen und durch neuere Ministerialerlasse 
umfassende Fürsorge getroffen. Preussen endlich ist über mehrfache Entwürfe eines Denk- 
malschutzgesetzes nicht hinausgekommen und hat schliesslich an Stelle eines solchen das den 
    
  
  
  
  
    
  
  
  
    
    
   
	        
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