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den Kilometer der Beförderungsstrecke nach dem monatlichen Gesammtgewichte der
von Station zu Station beförderten Poststücke, jedoch mit Ausschluß der unentgeltlich
zu befördernden Briefbeutel, Brief- und Zeitungs-Packete, entrichtet. Die Postverwal-
tung wird dafür sorgen, daß die Poststücke thunlichst in Säcken oder Körben zu-
sammengepackt zur Bahnbeförderung übergeben werden;
2. Briefbeutel, sowie Brief= und Zeitungs-Packete mit Ausschluß anderer Postsendungen
zur Beförderung durch das Zugpersonal gegen eine Entschädigung von fünfund-
zwanzig Pfennigen für jeden in dieser Weise benutzten Zug zu übernehmen;
3. die Beförderung von Briefbeuteln, sowie Brief= und Zeitungs-Packeten durch einen
Postbeamten zu gestatten, welchem der erforderliche Platz in einem Personenwagen
dritter Klasse gegen Entrichtung eines Fahrgeldes von zwei Pfennigen für den Kilo-
meter einzuräumen ist;
4. eine Abtheilung eines Eisenbahnwagens zur Beförderung der Postsendungen, des
Postbegleitpersonals und der erforderlichen Postdienstgeräthe gegen die in Art. 3
bezw. 6 des Eisenbahn-Postgesetzes und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen
festgesetzte Entschädigung und gegen Entrichtung einer Frachtvergütung von einem
halben Pfennig für den Zentner und Kilometer nach dem gemäß der Bestimmung
zu 1 zu ermittelnden Gesammtgewichte der Poststücke einzuräumen. Die Entscheidung
darüber, ob die Wagenabtheilung in einem Personen= oder in einem Güterwagen
einzurichten ist, steht der Postverwaltung zu;
. einen von der Postverwaltung gestellten Eisenbahn-Postwagen mit den darin befind-
lichen Postsendungen, dem Postbegleitpersonal und den erforderlichen Postdienst-
geräthen gegen Entrichtung einer Frachtvergütung von einem halben Pfennig für
den Zentner und Kilometer nach dem gemäß der Bestimmung zu 1 zu ermittelnden
Gesammtgewichte der Poststücke zu befördern.
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhältnissen der Bahn in Folge von Er-
weiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine
Nenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs-Aussichtsbehörde die Bahn
die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt das Eisenbahn-Postgesetz mit den dazu
gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung vunr Anwendung.
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Unter den Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind
diejenigen verstanden, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, auf welche
vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung die Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands vom 4. Januar 1875 von der zuständigen Landesbehörde im Einverständniß mit dem Reichs-
Eisenbahn-Amte für nicht anwendbar erklärt sind.
Auf die zur Zeit bereits im Betriebe oder Bau befindlichen Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung
wie auf bestehende Eisenbahnen, denen künftig der Karakter einer Eisenbahn untergeordneter Bedeutung
beigelegt werden möchte, finden die Bestimmungen unter I. — vorbehaltlich meiner besonderen Bewilligung
im Einzelfall — keine Anwendung.
Berlin, den 28. Mai 1879.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Am 15. d. Mts. ist die zu den preußischen Staatsbahnen gehörige, der Verwaltung der Königlichen
Eisenbahn-Direktion zu Saarbrücken unterstellte, 105#468 km lange Bahnstrecke Coblenz-Ehrang mit den
Zwischenstationen Güls, Winningen, Cobern, Hatzenport, Moselkern, Carden, Cochem, Eller, Bullarz, Uerzig,
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