Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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8. 5. 
Maschinisten, welche vor dem 1. Januar 1880 auf Fahrten im Sinne des 8. 2 Dienste als 
Maschinisten gethan haben, erhalten ihren früheren Diensten entsprechende Befähigungszeugnisse von den zu- 
ständigen Verwaltungsbehörden, welchen der Nachweis über die früheren Dienste zu führen ist. 
§. 6. 
Den Maschinisten und Maschinen-Ingenieuren, welche im Dienst der Kaiserlichen Marine gestanden 
haben und ihre Befähigung durch Zeugnisse der zuständigen Kaiserlichen Marinebehörden nachweisen, steht die 
Befugniß zu, als Maschinisten auf deutschen Seedampfschiffen zu fahren, und zwar sind 
ehemalige Ober-Maschinisten-Applikanten als Maschinisten dritter Klasse, 
ehemalige Maschinistenmaate und Ober-Maschinistenmaate als Maschinisten zweiter Klasse, 
und 
Fh Maschinisten, Ober-Maschinisten und Maschinen-Ingenieure als Maschinisten erster 
Klasse 
aserser Die Befähigungszeugnisse für dieselben sind von den zuständigen Verwaltungsbehörden aus- 
zufertigen. 
§. 7. 
Schleppdampfschiffe und solche Seedampfschiffe, deren Fahrten sich nicht über 50 Seemeilen von der 
Küste erstrecken, müssen mindestens einen Maschinisten dritter Klasse an Bord haben. 
Seedampfschiffe auf europäischer Fahrt (Fahrt zwischen europäischen Häfen und Häfen des Mittel- 
ländischen, Schwarzen und Azowschen Meeres) müssen einen Maschinisten zweiter Klasse als leitenden Maschi- 
nisten und mindestens einen Maschinisten dritter Klasse an Bord haben. 
Seedampfschiffe auf großer Fahrt (Fahrt in allen Meeren) müssen einen Maschinisten erster Klasse 
als leitenden Maschinisten und mindestens einen Maschinisten zweiter Klasse an Bord haben. 
II. Vorschriften über das Verfahren bei den Prüfungen. 
S. 8. 
Von den Landesregierungen werden Kommissionen zur Abnahme der Maschinistenprüfungen erster, 
zweiter und dritter Klasse eingesetzt. Jede solche Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, nämlich: 
1. einem Vorsitzenden, 
2. einem im Dienst der Kaiserlichen Marine stehenden oder gewesenen Maschinen-Ingenieur 
beziehungsweise Ober-Maschinisten, welcher die Maschinen-Ingenieur-Prüfung bestanden hat, 
oder einem polytechnisch gebildeten Maschinisten erster Klasse der Handelsflotte, oder einem 
mit der Konstruktion und dem Betrieb von Schiffsdampfmaschinen vertrauten Techniker, 
welche als solche mindestens zwölf Monate zur See gefahren haben, 
3. einem Navigationslehrer an einer öffentlichen Navigationsschule, oder einem Lehrer der 
Mathematik. 
Wer dem Prüflinge behufs der Vorbereitung zur Prüfung Privatunterricht ertheilt hat, kann nicht 
Mitglied der Prüfungskommission sein. 
§. 9. 
Die Prüfungskommissionen machen die Zeit, in welcher die Abhaltung der Prüfungen stattfindet, 
bekannt. Sie haben gleichzeitig hiervon dem vom Reichskanzler ernannten Inspektor (F. 29) Kenntniß 
zu geben. Jede Prüfungskommission muß alljährlich mindestens zwei Termine zur Abhaltung von Prüfungen 
anberaumen. « - 
§.10. 
Der Meldung zur Maschinistenprüfung dritter Klasse müssen beigefügt werden: 
a) der Geburtsschein, 
b) glaubhafte Nachweisung über die im §. 3 Absatz 1 bezeichnete Lehr= und Fahrzeit. 
Der Meldung zur Maschinistenprüfung zweiter Klasse müssen beigefügt werden: 
a) der Geburtsschein, 
b) vollgültige Nachweise über die im §. 3 Absatz 2 bezeichnete Lehr= und Fahrzeit.
	        
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