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3. Fin aon z-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 15 000 000 Mark.
Auf Grund der Bestimmung im §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-
Etats für das Etatsjahr 1879/80, vom 30. März 1879 (Reichs-Gesetzblatt S. 19) habe ich angeordnet, daß
behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform unverzinsliche Schatzanweisungen
im Betrage von fünfzehn Millionen Mark ausgegeben werden, nämlich:
Serie XIX. von 1879 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 15. Juni bis
15. Oktober 1879,
Serie XX. von 1879 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 25. Juni bis
25. Oktober 1879,
Serie XXI. von 1879 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 5. Juli bis
5. November 1879.
Berlin, den 4. Juli 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
144. Zoll= und Steuer-Wesen.
Auf Grund der Bestimmung im Artitel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des
Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen « ·
1. der Königlich württembergische Zoll-Inspektor Felle zu Stuttgart an Stelle des proviso-
risch in den Landesdienst zurückberufenen Königlich württembergischen Finanz-Assessors
Herzog den Königlich preußischen Hauptämtern zu Hannover, Hildesheim, Celle und
Münden, sowie dem Herzoglich braunschweigischen Hauptsteueramt zu Braunschweig als
Stations-Kontrolör mit dem Wohnsitz in Hannover vom 1. Juli d. J. ab, zunächst
provisorisch,
2. der Königlich preußische Zoll-Expeditions-Vorsteher, Steuer-Inspektor Meyer zu Neu-
fahrwasser an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-
Inspektors Böther den Königlich württembergischen Hauptämtern zu Stuttgart, Heilbronn,
Hall, Cannstatt, Eßlingen, Heidenheim, Reutlingen, Tübingen, Ulm, Sulz, Rottweil,
Spaichingen und Waldsee, sowie dem Königlich preußischen Salzsteueramt zu Stetten und
der Post-Zollabfertigungsstelle zu Sigmaringen als Stations-Kontrolör mit dem Wohnsitz
in Stuttgart von demselben Zeitpunkte ab bis auf weiteres
beigeordnet worden.
Der Großherzoglich badischen Steuereinnehmerei Wolfach im Bezirke des Hauptsteueramts Lahr ist die Be-
fugniß zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für Wein, Bier, Branntwein und Weingeist ertheilt worden.