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.3.
Die Rücksendung der Abschrift der gostenreckumg mit den entsprechenden Vermerken ist vorzugsweise
zu beschleunigen, wenn es sich um Einziehung von Vorschüssen handelt.
Sofern ein noch nicht eingezahlter Vorschuß, dessen Einziehung betrieben wird, den Betrag der in-
zwischen aufgestellten Kostenrechnung übersteigt, wird der Mehrbetrag durch Verfügung des Reichsgerichts
niedergeschlagen, die Beitreibung auf den Betrag der Kostenrechnung beschränkt und die mit der Einziehung
beauftragte Behörde demgemäß mit Nachricht versehen.
Uebersteigt der eingezahlte Vorschuß den Betrag der Kostenrechnung, so wird der Ueberschuß dem
Einzahler erstattet und die Ober-Postkasse zu diesem Zwecke unmittelbar vom Reichsgerichte mit Zahlungs-
anweisung versehen. Uebersteigt der Kostenbetrag den einzuziehenden Vorschuß, so ist nur der überschießende
Betrag in den Solleinnahmebelag einzutragen und von dem Zahlungspflichtigen einzuziehen, während es bei
der angeordneten Einziehung des Vorschusses verbleibt. — §. 90 des Gerichtskostengesetzes.
Fallen die Kosten des Verfahrens einem Anderen als dem Vorschußpflichtigen zur Last, so ist davon
die mit der Einziehung des Vorschusses befaßte Behörde zu benachrichtigen und die Mitverhaftung im Soll—
einnahmebelag Spalte 4 zu vermerken.
Soweit Vorschußbeträge auf Grund des Abs. 4 8. 98 des Gerichtskostengesetzes zurückzuzahlen oder
niederzuschlagen sind, erläßt das Reichsgericht die erforderliche Verfügung. Ist der Vorschuß bei der Ober-
Postkasse eingegangen, so wird dieser die Rückzahlung aufgegeben. Wird die Rückzahlung eines Vorschusses
angeordnet, so ist dies im Solleinnahmebelag Spalte 9 zu vermerken.
F. 4.
sel Nach Wiedereingang der Abschrift der Kostenrechnung (8. 2) bei der Gerichtsschreiberei verfährt letztere
wie folgt:
a) Ist die Einziehung und Absendung der Kosten erfolgt, so wird die Spalte 8 a des Soll-
einnahmebelags ausgefüllt.
b) Die Stundungen werden in der Spalte 9 des Solleinnahmebelags unter Angabe der be—
willigten Zahlungsfrist vermerkt. Behufs Kontrolirung des Eingangs der gestundeten Be—
träge übersendet die Gerichtsschreiberei nach dem jedesmaligen Ablauf der Stundungsfrist
der mit der Einziehung beauftragten Behörde mittelst Briefumschlags eine neue Abschrift
der Kostenrechnung, einschließlich des Stundungsvermerks.
Die Behörde erhält die Gerichtsschreiberei über den weiteren Verlauf des Einziehungs-
geschäfts in der durch §. 2 angeordneten Art in Kenntniß.
) Die Niederschlagungen werden in der Spalte 8 b des Solleinnahmebelags und außerdem
in der Niederschlagungsliste vermerkt.
Die Niederschlagungsliste erhält folgende Spalten:
Jährlich fortlaufende Nummer,
Tag der Eintragung,
Aktenzeichen,
Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
In welcher Sache oder wofür die Kosten entstanden sind,
Betrag (/X),
Von wem die Niederschlagung verfügt ist,
Grund der Niederschlagung,
. Nummer des Solleinnahmebelags,
10. Bemerkungen.
Als Beläge hierzu dienen die in ein Jahresheft zu bringenden Niederschlagungsvermerke oder Ver-
fügungen (§. 2).
Die Niederschlagungsliste ist am Schlusse des Etatsjahres von der Gerichtsschreiberei mit der Be-
scheinigung zu versehen:
„daß die in dieser Liste verzeichneten Posten mit den ergangenen einzelnen Verfügungen
verglichen und übereinstimmend befunden worden sind, und daß unter den niedergeschlagenen
Kosten sich keine solche befinden, welche wegen Ablaufs der Verjährungefrist niedergeschlagen
worden“.
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