Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Bei der Ober-Postkasse, Abtheilung für #eensachen des Reichsgerichts, in Leipzig wird jeder an 
dieselbe eingehende Kostenbetrag in ein ausschließlich für die Einnahmen des Reichsgerichts bestimmtes Ein- 
nahmebuch eingetragen, welches mit folgenden Spalten versehen ist: 
Jährlich fortlaufende Nummer, 
Tag der Zahlung, 
Bezeichnung des Einzahlers, 
Name des Zahlungspflichtigen, 
In welcher Sache und wofür die Zahlung erfolgt ist, 
Geldbetrag (A), 
Nummer des Solleinnahmebelags, 
. Bemerkungen. 
Das Einnahmebuch ist von dem mit der Erhebung der Kostenbeträge beauftragten Beamten, und 
ein Gegenbuch von dem mit der Kontrole beauftragten Beamten in paginirten Monatsheften zu führen. Jeder 
eingehende Kostenbetrag muß am Tage des Eingangs in beide Bücher eingetragen werden. 
Ueber die zurückgezahlten Vorschußbeträge (8. 3) ist von denselben Beamten eine Nachweisung mit 
folgenden Spalten: 
. Jährlich fortlaufende Nummer, 
Tag der Zahlung, 
Name des Empfängers, 
Gezahlter Betrag (M), 
Nummer des Belags, 
. Bemerkungen, 
doppelt in Monatsheften zu führen. Die Eintragung darin erfolgt auf Grund der erledigten desfallsigen An- 
weisungen, welche nebst den Zahlungsnachweisen als Beläge dienen. 
Die Einnahmebücher und die Nachweisungen unterliegen der kassenmäßigen Revision. Das Gegen- 
buch und die zur Kontrole geführte Nachweisung sind monatlich nach stattgefundener Kassenrevision, auf- 
gerechnet, abgeschlossen und mit dem Revisionsvermerk versehen, an die Gerichtsschreiberei einzusenden, von 
welcher dieselben nach Vergleichung mit den Vermerken im Solleinnahmebelag und Herbeiführung der Aus- 
gleichung etwaiger Abweichungen aufbewahrt werden. 
Jedes Monatsheft des Gegenbuchs und der zweiten Nachweisung muß eine Bescheinigung darüber 
enthalten, daß die Eintragungen mit dem Inhalte des Einnahmebuchs oder der ersten Nachweisung genau 
übereinstimmen. 
Die Postscheine über die mit der Post eingehenden Kostenbeträge und die über die erfolgenden Zab- 
lungen zu ertheilenden Quittungen sind von den beiden buchführenden Beamten zu unterzeichnen. 
Auf jeder Quittung ist die Seite und Nummer des Einnahmebuchs bezw. des Gegenbuchs zu 
vermerken. 
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S. 6. 
Die Einziehung der an die Ober-Postkasse, Abtheilung für Kassensachen des Reichsgerichts, gelangten 
Kostenbeträge zur Reichs-Hauptkasse erfolgt vierteljährlich in der ersten Hälfte der Monate Januar, April, 
Juli und Oktober auf Grund der an diese Kasse zu erlassenden Ueberweisungsverfügung. 
Dem Reichsgericht ist jedesmal ein zweites Exemplar der Vierteljahrsquittung der Reichs-Hauptkasse 
seitens der letzteren mittelst Briefumschlags einzusenden. 
S. 7. 
Am Schlusse des Etatsjahrs und zwar bis zum 30. April erhält die Reichs-Hauptkasse als Beilagen 
zur Jahresrechnung: 
A. von der Ober-Postkasse die Nachweisung über die zurückgezahlten Vorschußbeträge nebst 
Belägen (§. 5), 
B. von der Gerichtsschreiberei: 
1. die in Jahresheften zu führende Niederschlagungsliste;
	        
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