Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Zur Ausführung des §s. 5 Nr. 10 des Gesetzes, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets u. s. w. 
vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt Seite 207 folg.) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 
13. Juli d. I. beschlossen: 
1. Als „gewöhnliche Schiffsutensilien“ sind diejenigen Gegenstände anzusehen, welche der Nach- 
trag zu dem amtlichen Waarenverzeichniß vom Jahre 1870 pag. 78 in der Anmerkung 1 
zu „Wasserfahrzeuge“ als solche bezeichnet. 
2. Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt — bis zum Erlaß eines Regulativs, 
betreffend die Zollfreiheit der zum Schiffsbau oder zur Schiffsausrüstung eingehenden 
Materialien, durch den Bundesrath — die näheren Bestimmungen und Kontrolmaß- 
regeln vorzuschreiben, unter welchen die Zollfreiheit für nicht metallene zum Schiffsbau oder 
zur Schiffsausrüstung eingehende Materialien, einschließlich der gewöhnlichen Schiffsuten- 
silien zu gewähren ist. 
  
Nach der Anmerkung 1 zu Nummer 29 des Zolltarifs vom 15. Juli l. J. (Reichs-Gesetzblatt 1879 
Seite 207 folg.) ist der Bundesrath befugt, Mineralöl, welches für andere gewerbliche Zwecke als die Leuchtöl- 
Fabrikation bestimmt ist, unter Kontrole der Verwendung vom Eingangsgzoll frei zu lassen. In der Sitzung 
vom 13. Juli d. J. hat der Bundesrath beschlossen, daß Vulkanöl, Lubrikatingöl, Petroleumfett, Destillations- 
rückstand des Petroleums oder ein an flüchtigem Kohlenwasserstoff armes Erdöl, überhaupt solche Mineralöle, 
welche ihrer Beschaffenheit nach zur Leuchtöl-Fabrikation nicht geeignet sind, sondern als Schmiermittel dienen, 
unter Abstandnahme von einer Verwendungskontrole zollfrei zu lassen seien. 
  
Dem Königlich preußischen Nebenzollamte I. zu Mierunsken im Hauptamtsbezirke Prostken ist die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen I. über alle diejenigen Waaren, welche bei dem Kaiserlich russischen Zoll- 
amte III. Klasse in Filipowo zum Eingang nach Rußland abgefertigt werden dürfen, mit der Maßgabe bei- 
gelegt worden, daß eine Niederlegung dieser Waaren in Mierunsken zur gelegentlichen Weiterbeförderung 
nicht stattfinden darf. 
  
44. Maaß= und Gewichts-Wesen. 
Ergänzungen und Abänderungen des Verzeichnisses der Eichungs-Aufsichtsbehörden und der Eich- 
ämter im Deutschen Reich (exkl Bayern) mit Angabe der von ihnen geführten Stempelzeichen 
sowie des Umfanges ihrer Zuständigkeit (s. Central-Blatt für das Deutsche Reich Jahrgang 1877 
S. 572 ff., Jahrgang 1878 S. 144 ff. und S. 475 ff., sowie Jahrgang 1879 S. 124 ff.. 
  
1. Aufsichtsbezirk 3. 
3 
Zu Pyritz (Reg.-Bez. Stettin) ist ein Eichamt errichtet, welches das Stempelzeichen #E# führt und 
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bis auf weiteres zur Eichung und Stempelung von Gewichten und Waagen befugt ist.
	        
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