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5. Morine und Schiffahrt.
De, Europäische Donau-Kommission hat in ihrer Sitzung vom 29. Mai 1879 beschlossen:
1. Die Abgabe von 50 Centimen für jede Tonne, welche durch Artikel 7 des Tarifs vom
10. November 1875) denjenigen Schiffen auferlegt ist, die in den Hafen von Sulina ein-
laufen, ohne daselbst irgend ein Handelsgeschäft zu betreiben, wegen dessen sie den in den
Artikeln 1, 2 oder 5 des Tarifs bestimmten Abgaben unterliegen würden, wird auf
25 Centimen herabgesetzt.
2. Die Abgabe von 50 Centimen für jede Tonne, welche durch Artikel 10 des genannten
Tarifs denjenigen Schiffen von mehr als 100 Tonnen Raumgehalt, die in den Hafen von
Sulina einlaufen und mit weniger als einem Drittel ihrer Ladung wieder auslaufen, sowie
denjenigen Seeschiffen auferlegt ist, die ausnahmsweise Lichterdienste verrichten, wird auf
25 Centimen herabgesetzt.
3. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Juli 1879 in Kraft.
*.) Central-Blatt 1876 S. 129.
Das im Jahre 1871 in Bath (Staat Maine, V. St. v. A.) erbaute, bisher unter der Flagge der Ver-
einigten Staaten von Amerika gefahrene Vollschiff „North Star“ von 1204 Tonnen Ladungsfähigkeit hat
durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum von Reck u. Boyes zu Bremen und Genossen unter
dem Namen „Wilhelm“ das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem bezeichneten Schiffe,
für welches die Eigenthümer Bremen zum Heimathshafen gewählt haben, ist am 2. d. M. vom Kaiserlichen
Konsulat zu Antwerpen ein Flaggenattest ertheilt worden.
6. Konsulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs
den Kaufmann Adolf Meyer zum Konsul in St. Thomas
und
den Ingenieur Fritz Beuther zum Konsul in Almeria
zu ernennen geruht.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.