— 539 —
III Formulare, welche sowohl zu Urschriften, als auch zu Abschriften von Zustellungsurkunden
verwendbar sind, können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden.
Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichtsvollzieher und Gerichtsschreiber erfolgt unentgeltlich.
2. Der S. 35 erhält folgende Fassung:
Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunde.
I Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen in den
§#§. 165—174 und 178 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 mit der
Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt tritt.
II In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, welche von deutschen Gerichten,
Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs= oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet es bei den hierüber
bestehenden besonderen Bestimmungen.
III Die Porto= bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungsurkunde müssen sämmtlich
entweder vom Absender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen,
so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens
nach dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden-
Zustellungsurkunde von ihm eingezogen. Im übrigen bleibt der Absender für alle Beträge haftbar, welche
bei der Bestellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können. Falls jedoch die Zustellung
nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Be-
stimmungsorte und bz. die Einschreibgebühr zum Ansatz.
Berlin, den 24. August 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Stephan.
5. Marine und Schiffahrt.
Fraggenatteste sind ertheilt worden:
1. vom Kaiserlichen Vize-Konsulat zu Coronel am 17. Mai d. J. der im Jahre 1859 erbauten,
bisher unter der Flagge von Nicaragua gefahrenen Bark „Telegraphe" von 45045 Tonnen
Ladungsfähigkeit nach dem Uebergange derselben in das ausschließliche Eigenthum des
deutschen Neichsangehörigen Hinrich Nicolaus Hagen zu Coronel, welcher Hamburg zum
Heimathshafen des Schiffes gewählt hat;
2. vom Kaiserlichen Konsulat zu Dundee am 11. d. M. dem daselbst neu erbauten, mit einer
Maschine von 90 nominellen Pferdekräften versehenen eisernen Dampfschiff „Carlos“ von
535,6 Register-Tons Ladungsfähigkeit nach dem Uebergange desselben in das ausschließliche
Eigenthum der Handelsgesellschaft A. C. de Freitas & Co. zu Hamburg, welche Hamburg
zum Heimathshafen des Schiffes gewählt hat;
3. vom Kaiserlichen Konsulat zu Newcastle on Tyne am 14. d. M. der im Jahre 1841 in
Blyth erbauten, bisher unter britischer Flagge gefahrenen Brigg „Susannah" von
189,94 Register-Tons Ladungsfähigkeit nach dem Uebergange derselben in das ausschließliche
Eigenthum von August Holm und Hans Molzen zu Fleusburg, welche Flensburg zum
Heimathshafen des Schiffes gewählt haben.
d Flensburg wird am 8. und in Altona am 15. k. M. mit einer Seesteuermanns-Prüfung begonnen
werden.