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88.
Ein= und Auszahlungen erfolgen an den geordneten Sparkassetagen.
Der bloße Besitz des Sparkassebuchs berechtigt zur Erhebung von Kapital und Zinsen,
demnach zahlt die Sparkasse gültig an den Inhaber desselben und es werden im Letzteren,
d. h. im Buche, die geleisteten Zahlungen sofort abgeschrieben.
Wird der ganze Bestand nebst Zinsen zurückgenommen, so ist das Sparkassebuch anstatt
der Quittung zurückzugeben.
Die zurückgegebenen Sparkassebücher werden ungültig gemacht und nach Revision der
betreffenden Rechnungen noch 10 Jahre lang aufbewahrt, dann aber vernichtet.
So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer besondern Quittung
des Buchinhabers bedarf, ebensowenig wird ohne Vorlegung bezüglich Ablieferung des Spar-
kassebuchs auf eine besondere Quittung des Einlegers oder des Buchinhabers oder deren
Rechtsnachfolger irgend welche Zahlung geleistet.
89.
Vermißte Sparkassebücher werden durch das nachfolgend festgestellte Verfahren für un-
gültig erklärt: «
a) die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuchs geschieht gültiger Weise nur durch
die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse bezeichnete Person, oder durch Solche,
welche ihr an dem verlorenen Sparkassebuche erworbenes Recht bescheinigen können,
wobei jedoch Eidesantrag ausgeschlossen bleibt.
h) Ist die Anzeige von dem Verluste eines Sparkassebuchs gültig erfolgt, so wird darüber
von dem Vorstande der Sparkasse ein ausführliches Protokoll ausgenommen, in welchem
auch der Nebenumstände, z. B. der Legitimation zur Sache, Erwähnung geschieht.
Der Anzeiger hat das Protokoll mit zu unterschreiben und erhält sofort ein Zeugniß
über die bewirkte Anmeldung des Verlustes von dem Sparkassevorstande ausgestellt.
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches auf eine
im Expeditionslokale ausgehängte Tafel eingezeichnet.
Der Sparkassevorstand erläßt nunmehr ohne Verzug die Bekanntmachung des an-
gemeldeten Verlustes in der Weimarischen Zeitung, sowie in dem hiesigen Lokalblatte
(gegenwärtig die Ostthüringer Zeitung).
Derselbe bestimmt eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich an-
zudeuten ist, binnen welcher Diejenigen, welche an dem vermißten Sparkassebuche recht-
lichen Anspruch zu haben glauben, bei dem Sparkassevorstande sich anzumelden haben,
unter der Verwarnung, daß, wenn sich außer den Extrahenten dieser Aufforderung
Niemand melden würde, alsdann das fragliche Sparkassebuch und alle demselben an-
hängende Rechte für vernichtet erachtet, der Geldbetrag desselben aber zur freien Ver-
fügung dessen gestellt werden soll, welcher die Anzeige des Verlustes gemacht hat.
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimonatlichen
Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wiederholen.
Für die Kosten der Bekanntmachung hat Extrahent jedenfalls einzustehen.
) Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend einer Art an
das vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung der Sache von der Justiz=