Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Bekanntmachung. 
Der Landwirthschaftsschulen zu Weilburg und zu Dahme (Preußen), sowie der Städtischen Handelsschule 
zu Marktbreit (Bayern) ist provisorisch gestattet worden, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf 
Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungskommissars 
abzuhaltende Entlassungsprüfung bestanden haben. 
Berlin, den 24. September 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
  
7. Marine und Schiffahrt. 
  
Flaggenatteste sind ertheilt worden: 
1. vom Kaiserlichen Konsulat zu Valdivia am 16. Februar d. J. dem im Jahre 1878 in 
Glasgow erbauten, bisher unter chilenischer Flagge gefahrenen Schraubendampfschiff „Villa 
Rica“ von 166,/58 chm Ladungsfähigkeit nach dem Uebergange desselben in das ausschließ- 
liche Eigenthum der deutschen Reichsangehörigen Schröder und Kießling, welche Hamburg 
zum Heimathshafen des Schiffes gewählt haben; 
2. vom Kaiserlichen General-Konsulat zu New-Vork am 25. August d. J. dem im Jahre 1868 
in Medford (Staat Massachusetts, V. St. v. A.) erbauten, bisher unter der Flagge der 
Vereinigten Staaten von Amerika gefahrenen Vollschiff „Doon Quixote"“ von 1174,#2 Tons 
Brutto-Raumgehalt nach dem Uebergange desselben in das ausschließliche Eigenthum der 
bremischen Handelsgesellschaft Louis F. Kalkmann & Co., welche Bremen zum Heimaths- 
hafen des Schiffes gewählt hat. 
  
8S. Kon sulat-Wesen. 
  
Instruktion 
zur 
Ausführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879. 
  
Zur Ausführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit. vom 10. Juli 1879 wird Folgendes bestimmt: 
" Zum S. 1. 
Als Schutzgenossen im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen, welche zwar keine Reichs- 
angehörige sind, aber unter deutschem Schutze stehen, sogenannte Schutzgenossen im engeren Sinne. 
Vgl. die Instruktion, betreffend die Ertheilung des von den Kaiserlich deutschen Konsularbehörden zu gewäh- 
renden Schutzes im türkischen Reiche 2c., vom 1. Mai 1872, deren Bestimmungen hiermit auf alle Länder 
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