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Zum 8. 24 Absatz 2.
Die von Amtswegen angeordneten Zustellungen in Strafsachen an Beschuldigte, welche sich nicht
auf frei em Fuße befinden, können durch den Gerichtsschreiber vorgenommen werden.
Für das Vorverfahren in Strafsachen und für das Verfahren bei der Strafvollstreckung bedarf es
für den Nachweis der Zustellung nicht: .
1. der Uebergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde an den Empfänger,
2. der Bezeichnung des Auftraggebers in der Zustellungsurkunde.
Zum S. 31.
Wie der Transport eines verhafteten Beschuldigten in das Inland auszuführen sei, ist nach den
Umständen zu ermessen. In Zweifelsfällen ist die Weisung des Reichskanzlers einzuholen.
Zum S. 44.
Soweit gebührenpflichtige Geschäfte von besoldeten Beamten der Konsulate vorgenommen werden,
sind die Gebühren zur Reichskasse einzuziehen. Diese Vorschrift gilt auch für die Gerichtsvollzieher-Gebühren.
In allen anderen Fällen hat der betreffende Beamte die Gebühren für sich zu erheben.
In den Rechtssachen, auf welche die Reichs-Prozeßgesetze Anwendung finden, kommen lediglich die im
Anschluß an diese Gesetze ergangenen Gebührenordnungen zur Anwendung und es ist daher hier ein Zurück-
greifen auf die Sätze des Tarifs vom 1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 245 ff.) ausgeschlossen.
Was die Gebühren in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit anbelangt, so ist durch §. 44
des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit das Reichsgesetz, betreffend die Gebühren und Kosten bei den
Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 245 ff.) und insbesondere der §. 8
desselben, aufrecht erhalten worden. Hiernach kommen in diesen Angelegenheiten in erster Linie die Sätze
des Tarifs vom 1. Juli 1872, in Ermangelung solcher die Bestimmungen des preußischen Tarifs vom
24. Oktober 1865 und nur insoweit, als es sich um Geschäfte handelt, für welche keiner dieser Tarife An-
sätze enthält, die Bestimmungen zur Anwendung, welche in denjenigen preußischen Landestheilen gelten, in
denen das Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat.
In den Rechtssachen, welche aus den Konsulargerichtsbezirken an das Reichsgericht gelangen, findet
die Dienstweisung, betreffend die Einziehung und Verrechnung der für die Geschäfte des Reichsgerichts in
Ansatz kommenden Kosten, vom 21. Juni 1879 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 475 ff.) mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Kostenrechnungen (5. 2 der Dienstweisung) seitens der Gerichtsschreiberei des
Reichsgerichts dem Büreau des Auswärtigen Amts vorzulegen sind, welches die Einziehung der Kosten durch
den Konsul und die Uebersendung des eingegangenen Betrags an die Ober-Postkasse zu Leipzig bewirken wird.
Schlußbestimmung.
Jeder mit Gerichtsbarkeit versehene Konsul hat am Schlusse des Geschäftsjahres eine Geschäfts-
übersicht nach dem als Anlage beigefügten Formular dem Reichskanzler einzureichen.
Ueber diejenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen Rechtssachen, welche nach den bisherigen Gesetzen
zu erledigen sind, ist am Schlusse des Geschäftsjahres eine besondere, nach Maßgabe des seither gebrauchten
Formulars aufgestellte Geschäftsübersicht vorzulegen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum vom 1. Oktober 1879 bis 31. Dezember
1880 gilt als erstes Geschäftsjahr.
Berlin, den 10. September 1879.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage
Jordan.