Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Verbot der Einfuhr von frischen Trauben nach der Schweiz. 
Die Einfuhr von frischen Trauben in die Schweiz ist, einer Mittheilung der schweizerischen Postverwaltung 
zufolge, auch in diesem Jahre nur insoweit gestattet, als zur Verpackung derselben weder Rebenblätter noch 
sonstige Rebenabgänge verwendet worden sind. Traubensendungen nach dem Kanton Waadt müssen außerdem 
von einem Ursprungszeugnisse begleitet sein, durch welches amtlich bescheinigt wird, daß die Trauben aus 
einem phylloxerafreien Lande herrühren. 
Die Einfuhr von Wurzelreben, Rebholz und Wurzelstöcken nach der Schweiz ist auch fernerhin 
untersagt. Dagegen können Traubenkerne, gegohrene Trester sowie getrocknete Trauben in die Schweiz 
nach wie vor eingeführt werden. 
Berlin W., den 29. September 1879. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Wiebe. 
  
W. Kon su lat = Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Eduard Prochelle zum Konsul in 
Valdivia (Chile) zu ernennen geruht. 
  
—— 
Berlm, Carl Heymann'e Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
 
	        
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