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4. Statistik.
Bekanntmachung,
betreffend
die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande.
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Der Bundesrath hat zur Ausführung des Gesetzes, die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zoll-
gebiets mit dem Auslande betreffend, vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt S. 261 ff.) die nachfolgenden
Vorschriften erlassen:
8. 1.
Gattung und Menge der Waaren.
Bei den Anmeldungen für die Verkehrsstatistik ist den Angaben über die Gattung und Menge der
Waaren (88. 1 und 2 des Gesetzes) das statistische Waarenverzeichniß, welches besonders bekannt gemacht
werden wird, zu Grunde zu legen.
Kann die Gattung der Waare nicht nach diesem Waarenverzeichniß angegeben werden, so ist dieselbe
doch gie zu bezeichnen, daß sich die Waarenpost unter die entsprechende Nummer des Waarenverzeichnisses
einreihen läßt.
8. 2.
Herkunft und Bestimmung der Waaren.
Der Bestimmung im §. 1 Absatz 2 des Gesetzes gemäß ist bei Handelswaaren in der Regel als
Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die versendete Waare herstammt (die Provenienz),
und als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, anzusehen. Die
Länder, durch welche die Waaren auf dem Transport unmittelbar durchgeführt, oder in welchen die Waaren
lediglich umgeladen oder umspedirt werden, bleiben bei der Angabe der Herkunft und Bestimmung der Waaren
außer Betracht.
Die Bezeichnung der Länder erfolgt durch Angabe der betreffenden Staaten (Zollgebiete); an deren
Stelle können, falls ihrer Lage nach allgemein bekannte größere Handelsplätze in Frage stehen, diese ange-
geben werden. Deutsche Zollausschlüsse sind stets speziell zu benennen.
§. 3.
Anmeldestellen.
Die Errichtung von Anmeldestellen im Grenzbezirk außer den Zollämtern (§F. 3 des Gesetzes) liegt
den Landesregierungen ob.
Jeder Anmeldestelle im Grenzbezirk (s. 3 des Gesetzes) ist von seiten der Zolldirektivbehörde eine
bestimmte Strecke der Zollgrenze zuzutheilen.
Die Zolldirektivbehörde kann die innerhalb der Binnenlinie gelegenen Zollstellen in Seehandelsplätzen,
sowie die außerhalb der Zollgrenze (im Auslande) gelegenen Zollstellen für bestimmte Verkehrsarten zu An-
meldestellen bestellen (§. 3 Absatz 3 des Gesetzes) und hat für diesen Fall das weiter Erforderliche anzuordnen.
In welchen sonstigen Fällen andere, als die im Gesetz genannten Zoll= und Steuerämter zu Anmeldestellen
bestellt werden sollen, bestimmt der Bundesrath.
Die Bestimmung der Geschäftsstunden für die Anmeldestellen liegt den Zolldirektivbehörden ob. Für
den Eisenbahnverkehr sind dieselben unter Berücksichtigung der jeweiligen Fahrpläne dergestalt zu regeln, baß
Zugverspätungen und Betriebsstörungen vermieden werden.
Die Orte, an welchen sich Anmeldestellen befinden, und die den einzelnen Anmeldestellen zugetheilten
Grenzstrecken bezw. Verkehrsarten sind öffentlich bekannt zu machen.