Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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a) nach den Bestimmungen in den 88. 1 und 9 des Gesetzes und in den S§s. 12 und 13 der 
Bekanntmachung der Anmeldepflicht nicht unterliegen; 
b) aus dem Zollgebiet durch das Zollausland nach dem Zollgebiet versendet werden E. 111 
des Vereinszollgesetzes); 
c) im vormerklichen Verkehr ein= und wiederausgeführt oder aus= und wiedereingeführt werden 
(65. 112 bis 116 des Vereinsgollgesetzes). 
18. 
8g. 
Den Verkehrsnachweisungen I bis VI sind die nach den ss. 3 und 4 des Gesetzes zu bewirkenden 
schriftlichen und mündlichen Anmeldungen nach Maßgabe der nachstehenden Uebersicht zu Grunde zu legen. 
  
  
  
Bezeichnung 
der 
Nachweisungen. 
Nähere Bezeichnung 
der 
Waaren. 
Bezeichnung 
der Anmeldestellen, bei welchen die 
den Anschreibungen zu Grund zu 
legenden Anmeldungen zu erfolgen 
haben. 
  
I. Einfuhr in den freien Ver- 
kehr, unmittelbar oder mit 
Begleitpapieren (mit Aus- 
schluß der unmittelbaren 
Durchfuhr, VI b). 
a) Die unmittelbar nach dem Ein- 
gang vom Ausland in den 
freien Verkehr gesetzten Waaren. 
Die Eingangsanmeldestellen im 
Grenzbezirk. (§F. 3 Absatz 2 des 
Gesetzes.) 
  
b) Die mit Begleitpapieren (aus- 
schließlich der Begleitscheine II) 
eingeführten und dann in den 
freien Verkehr gesetzten Waaren. 
Die Anmeldeämter, bei welchen die 
Waaren in den freien Verkehr ge- 
setzt werden. (§. 4 des Gesetzes.) 
  
e) Die mit Begleitscheinen II ver- 
sendeten Waaren. 
Die Anmeldeämter, welche die Be- 
gleitscheine II erledigen. 
  
II. Einfuhr in den freien Ver- 
kehr von Niederlagen und 
Konten. 
a) Die abgemeldeten Waaren, aus- 
schließlich der mit Begleitschei- 
nen I oder II versendeten. 
Die Anmeldeämter, welche die be- 
treffenden Niederlageregister und 
Konten führen. 
  
b) Die nach der Abmeldung mit 
Begleitschein I versendeten Waa- 
ren. 
Die Anmeldeämter, bei welchen die 
Waaren in den freien Verkehr 
gesetzt werden. 
  
c) Die nach der Abmeldung mit 
Begleitscheinen II versendeten 
Waaren. 
Die Anmeldeämter, welche die Be- 
gleitscheine II erledigen. 
  
III. Waareneingang auf Nieder- 
lagen und Konten. 
  
Sämmtliche unmittelbar oder mit 
Begleitpapieren vom Auslande 
eingegangenen und zur Niederlage 
oder auf Konten angemeldete 
Waaren. 
  
Die Anmeldeämter, welche die be- 
treffenden Niederlageregister und 
Konten führen. 
 
	        
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