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a) nach den Bestimmungen in den 88. 1 und 9 des Gesetzes und in den S§s. 12 und 13 der
Bekanntmachung der Anmeldepflicht nicht unterliegen;
b) aus dem Zollgebiet durch das Zollausland nach dem Zollgebiet versendet werden E. 111
des Vereinszollgesetzes);
c) im vormerklichen Verkehr ein= und wiederausgeführt oder aus= und wiedereingeführt werden
(65. 112 bis 116 des Vereinsgollgesetzes).
18.
8g.
Den Verkehrsnachweisungen I bis VI sind die nach den ss. 3 und 4 des Gesetzes zu bewirkenden
schriftlichen und mündlichen Anmeldungen nach Maßgabe der nachstehenden Uebersicht zu Grunde zu legen.
Bezeichnung
der
Nachweisungen.
Nähere Bezeichnung
der
Waaren.
Bezeichnung
der Anmeldestellen, bei welchen die
den Anschreibungen zu Grund zu
legenden Anmeldungen zu erfolgen
haben.
I. Einfuhr in den freien Ver-
kehr, unmittelbar oder mit
Begleitpapieren (mit Aus-
schluß der unmittelbaren
Durchfuhr, VI b).
a) Die unmittelbar nach dem Ein-
gang vom Ausland in den
freien Verkehr gesetzten Waaren.
Die Eingangsanmeldestellen im
Grenzbezirk. (§F. 3 Absatz 2 des
Gesetzes.)
b) Die mit Begleitpapieren (aus-
schließlich der Begleitscheine II)
eingeführten und dann in den
freien Verkehr gesetzten Waaren.
Die Anmeldeämter, bei welchen die
Waaren in den freien Verkehr ge-
setzt werden. (§. 4 des Gesetzes.)
e) Die mit Begleitscheinen II ver-
sendeten Waaren.
Die Anmeldeämter, welche die Be-
gleitscheine II erledigen.
II. Einfuhr in den freien Ver-
kehr von Niederlagen und
Konten.
a) Die abgemeldeten Waaren, aus-
schließlich der mit Begleitschei-
nen I oder II versendeten.
Die Anmeldeämter, welche die be-
treffenden Niederlageregister und
Konten führen.
b) Die nach der Abmeldung mit
Begleitschein I versendeten Waa-
ren.
Die Anmeldeämter, bei welchen die
Waaren in den freien Verkehr
gesetzt werden.
c) Die nach der Abmeldung mit
Begleitscheinen II versendeten
Waaren.
Die Anmeldeämter, welche die Be-
gleitscheine II erledigen.
III. Waareneingang auf Nieder-
lagen und Konten.
Sämmtliche unmittelbar oder mit
Begleitpapieren vom Auslande
eingegangenen und zur Niederlage
oder auf Konten angemeldete
Waaren.
Die Anmeldeämter, welche die be-
treffenden Niederlageregister und
Konten führen.