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8. 36.
Die Nachweisungen sind nach folgenden Hauptabtheilungen:
I. Veredlung im Auslande,
II. Veredlung im Inlande,
und innerhalb jeder Hauptabtheilung in Unterabtheilungen nach den Staaten des Zollauslandes, mit welchen
der Verkehr stattfand, zu führen.
Für jede Unterabtheilung ist ein besonderes Heft anzulegen.
8. 37.
Die einzelnen Arten der im In= oder Ausland vorgenommenen Veredlung sind möglichst genau an-
zugeben. Kommen, wie dies bei den zur Veredlung ein= oder ausgeführten Textilwaaren häufig der Fall ist,
bei einer und derselben Waarengattung mehrere Veredlungsarten in Frage, wie z. B. Bleichen, Färben, Be-
drucken und Appretiren von rohen Geweben 2c., so dürfen diese verschiedenen Manipulationen nur dann,
wenn sie bei einer und derselben Waarenpost zusammen vorkommen, ohne Unterscheidung nachgewiesen werden.
Anderen falls muß genau unterschieden werden, welche Mengen derselben Waarengattung zum Bleichen, welche
zum Färben, zum Bedrucken u. s. w. ein= oder ausgeführt sind.
8. 38.
Die Aufnahme in die Nachweisungen erfolgt bei den im Auslande veredelten Gegenständen nach
der Zeit der Eingangsabfertigung und bei den im Inlande veredelten Gegenständen nach der Zeit der
Wiederausfuhr.
5. Uebersichten über den Seeverkehr.
§. 39.
Wegen der in den wichtigeren Seehafenplätzen aufzustellenden Jahresübersichten über die Waaren-
einfuhr und Ausfuhr zur See wird besondere Verfügung ergehen.
III. Uebersichten, welche von dem Kaiserlichen statistischen Amt außzustellen sind.
8. 40.
Aus dem statistischen Material, welches nach dem Vorstehenden dem Keiserlichen statistischen Amt
zugeht, hat dasselbe folgende Uebersichten zu bearbeiten und mit thunlichster Beschleunigung zu veröffentlichen:
1. Monatliche Uebersichten der in den freien Verkehr eingeführten und der aus dem-
selben ausgeführten wichtigeren Waaren (mit Ausschluß der unmittelbaren Durchfuhr),
nach den Ländern der Herkunft bezw. Bestimmung. Von diesen Ländern sind nur die für
den Verkehr wichtigeren einzeln, die übrigen summarisch aufzuführen.
2. ahresübersichten.
a) Uebersicht der Einfuhr und Ausfuhr (mit Ausschluß der unmittelbaren Durchfuhr),
nach den Ländern der Herkunft bezw. Bestimmung. Es ist der Verkehr in sämmt-
lichen Waarengattungen des statistischen Waarenverzeichnisses, sofern eine Einfuhr oder
Ausfuhr der betreffenden Waare stattgefunden hat, mit allen einzelnen Ländern der
Herkunft bezw. Bestimmung ersichtlich zu machen; ferner sind bei der Einfuhr die in
den freien Verkehr gesetzten Waaren — und zwar gesondert nach den unmittelbar
oder mit Begleitpapieren und nach den von Niederlagen eingeführten — von den auf
Niederlagen gebrachten, bei der Ausfuhr die aus dem freien Verkehr ausgeführten
von den aus Niederlagen ausgegangenen gesondert darzustellen.
b) Uebersicht der unmittelbaren Durchfuhr, einmal nach den Ländern der Herkunft, so-
dann nach den Ländern der Bestimmung und endlich nach den Grenzstrecken des Ein-
und Ausgangs, beide Grenzstrecken mit einander kombinirt.
e) Uebersicht des gesammten auswärtigen Waarenverkehrs, nach den Grenzstrecken des
Eingangs bezw. Ausgangs.
d) Uebersicht der Einfuhr zollpflichtiger Artikel und der berechneten Zollbeträge; hierbei
sind die zu ermäßigten Sätzen oder zollfrei eingelassenen Mengen zu berücksichtigen.