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e) Uebersicht über den Stand der Niederlagen am Schlusse des Jahres, nach Verwal-
tungsbezirken und nach Zahl und Art der Niederlagen.
) Uebersicht des Veredlungsverkehrs nach den Gegenständen dieses Verkehrs und der
Art der Verarbeitung oder Vervollkommnung, unterschieden nach den Ländern, mit
welchen der Verkehr stattfand, sowie nach der im Auslande und im Inlande erfolgten
Veredlung.
Für die Uebersichten zu 2 b und c kann ein durch geeignete Zusammenziehung verwandter Nummern
des statistischen Waarenverzeichnisses abgekürztes Waarenverzeichniß angewandt werden.
8. 41. -
Die im 8. 40 zu 2a angegebenen Uebersichten sind auf die Werthe der ein- und ausgeführten
Waaren zu erstrecken. Zu dem Ende hat das Kaiserliche statistische Amt die Einheitspreise der einzelnen
Waarengattungen alljährlich schätzungsweise zu ermitteln. Behufs Vorbereitung dieser Preisermittelung kann
dasselbe geeignete Sachverständige vernehmen, welchen, sofern sie von auswärts berufen werden, Tagegelder
und Reisekosten zu gewähren sind.
Ivy. Allgemeine Bestimmungen.
8. 42. » .
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der Bekanntmachung kann, wenn
die Untersuchung ergiebt, daß die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst ge-
nügend entschuldigt ist, nach der Bestimmung des Amtsvorstandes bezw. der betreffenden Zolldirektivbehörde
innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse von einer Strafe abgesehen werden.
8. 43.
Die Anmeldescheine und die sonstigen besonderen Aufzeichnungen über die der Zollabfertigung nicht
unterworfenen Gegenstände sind von den Hauptämtern vierteljährlich gleichzeitig mit den Belägen zu den
Zolleinnahme-Journalen zur Revision einzusenden.
8. 44.
Das Keiserliche statistische Amt hat den Druck der Formulare zu den Anmeldescheinen, der Anleitung
für die Ausfüllung derselben, sowie der Formulare zu den Nachweisungen zu besorgen. Die Formulare zu
den Anmeldescheinen können von der Reichsdruckerei gegen Erstattung der Kosten bezogen werden. Die For-
mulare zu den Nachweisungen werden unentgeltlich an die Hauptämter verabfolgt und sind vom statistischen
Amt zu entnehmen.
S. 45.
Die durch Bundesrathsbeschluß vom 7. Dezember 1871 (§. 643 der Protokolle) anerkannten „Grund-
sätze für die Statistik des Waarenverkehrs der vom Zollgebiet ausgeschlossenen deutschen Bundesstaaten und
Gebietstheile“ bleiben bis zur Feststellung neuer Grundsätze mit der Maßgabe in Geltung, daß, erstmals in
den Nachweisen für 1880, die Waarengattungen nach dem neuen statistischen Waarenverzeichnisse und deren
Mengen nach den darin angegebenen Maßstäben, soweit Gewichtsmengen in Frage stehen, nach dem Netto-
gewicht aufzuführen, und in den von Bremen und Hamburg zu liefernden Nachweisungen jeder Waarengattung
die aus den deklarirten Werthen sich ergebenden Preise der Mengeneinheiten, gesondert nach Einfuhr und
Ausfuhr, beizufügen sind.
§. 46. -
Bei den Waaren, welche vor dem 1. Januar 1880 abgesendet oder dem Waarenführer zum Trans-
port aufgegeben und während dieses Monats über die Grenzen des Zollgebiets ein= oder ausgeführt werden,
sind, insofern von den Waarenführern Anmeldescheine über diese Waaren nicht beigebracht werden können,
die erforderlichen Aufzeichnungen auf Grund der die Waaren begleitenden Frachtpapiere oder nach einer
näheren Angabe des Waarenführers zu bewirken. Auch ist bei Waaren dieser Art von der nachträglichen
Entrichtung der statistischen Gebühr Abstand zu nehmen.
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