Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

Nachtrag 
Mr. 51 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. 
Berlin, Mittwoch, den 24. Dezember 1879. 
  
  
  
  
Inhalt: Zoll= und Steuer-Wesen: Regulativ, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken; — Aus- 
führungs Bestimmungen zum Zolltarif. Gesetz in Betreff der Abfertigung von Garnen und Leinwand; — Betreffend das 
amtliche Waarenverzeichniß zum Zolltarif vom 15. Juli 18790...g ...... Seite 781. 
Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Juli 1879, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerb- 
Lchen Zwecken (Reichs-Gesetzblatt S. 259), hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 23. Dezember d. J. 
eschlossen: 
1. das nachstehende Regulativ, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, 
zum 1. Januar 1880 mit der Wirkung in Geltung zu setzen, daß alle bis dahin geltenden Be- 
stimmungen über die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken in Wegfall kommen; 
2. die Rückvergütung der Branntweinsteuer bei der Ausfuhr von Essigsprit in das Ausland vom 
1. Januar 1880 an nicht mehr stattfinden zu lassen, jedoch mit der Maßgabe, daß dieselbe noch 
für den aus versteuertem Branntwein bereiteten Essig gewährt werden kann, welcher 
a) vom Händler bis zum 10. Januar 1880, 
b) von dem Fabrikanten des Essigsprits bis zum Ablauf desjenigen Tages, an welchem zuerst 
Branntwein zur Essigbereitung für ihn denaturirt wird, jedenfalls aber vor dem 1. Fe- 
bruar 1880,. 
zur steueramtlichen Revision und Verschlußanlage gestellt und bis zum 1. April 1880 ausgeführt wird. 
  
Regulativ, 
betreffend, 
die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken. 
. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1879, Reichs-Gesetzblatt S. 259.) 
  
A. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Fur Branntwein, welcher innerhalb des Gebiets der Branntweinsteuergemeinschaft zu gewerblichen Zwecken 
Verwendung findet, wird eine Vergütung der Steuer nach dem bei der Branntweinausfuhr geltenden Satze 
unter den nachstehenden Bedingungen und Kontrolen gewährt. 
110
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.