Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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denaturirten Branntwein, das Essiggut und den bereiteten Essig nur in den der Steuerstelle 
angemeldeten Räumen und Gefäßen aufbewahren. « 
4. Für die Essigfabrikanten kommen folgende besondere Formulare zur Anwendung: 
Muster D 2 — Anmeldung zur Denaturirung, D. 2 
Muster E 4 — Kontobuch über Zugang und Abgang von denaturirtem Branntwein. 
Die Aufstellung und Einreichung eines vierteljährlichen Abschlusses des Kontobuchs nach. 
Muster Fliegt den Essigfabrikanten nicht ob. 
C. Strafbestimmungen. 
§. 27. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht dadurch eine andere 
Strafe verwirkt ist, nach Maßgabe der §§. 3 und 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1879, betreffend die Steuer- 
freiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, zur Bestrafung gezogen. 
 
	        
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