Anlage A.
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I. Unter den Gewerben, welchen die Steuerfreiheit des verwendeten Branntweins gewährt werden
kann, sind die hauptsächlichsten: '
1. die Lack= und Politurfabrikation;
2. die Gewerbe, welche spirituöse Auflösungen verwenden, insbesondere:
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die Hutmacherei,
die Holz verarbeitenden Gewerbe, als Tischlerei, Pianofortefabrikation, Drechslerei,
Stockfabrikation u. dergl.,
die Goldleisten= und Rahmenfabrikation,
die Fischbeinfabrikation,
die Korbmacherei,
die Leder verarbeitenden Gewerbe,
die Buchbinderei;
die Zuckerfabrikation;
die Färberei und chemische Wäscherei;
die Theerfarben= (Anilin-, Naphtalin= und dergl. Farben-) Fabrikation;
die Fabrikation von Farblacken für Tapeten;
. die Zündhütchenfabrikation;
die Weberei;
die Mineralölfabrikation;
die Fabrikation der nachfolgenden Chemikalien:
a) des Chloroforms,
b) des Jodoforms,
C) des Chloralhydrats,
d) des Aethers (Schwefeläthers),
e) des Kollodiums, v
f) der essigsauren Salze, als des Bleizuckers, essigsauren Kalks, essigsauren Natrons,
essigsauren Zinks, essigsauren Baryts, der essigsauren Thonerde u. s. w.;
8) des Hoffmannsgeistes,
h) der sämmtlichen Alkaloide,
i) der Salicylsäure,
k) der salicylsauren Salze,
I!) des Tannins,
m) der als Arzneimittel dienenden Extraktivstoffe, wie Jalappenharz, Skammonium u. dergl.;
11. die Fabrikation von Essig und von Bleiweiß.
II. Zu den Gewerben, welchen die steuerfreie Verwendung des Branntweins nicht gewährt werden
darf, gehören hauptsächlich:
1. die Fabrikation von Seifen;
2. die Fabrikation von Parfümerien;
3. die Branntwein-Rektifikation;
4. die Fabrikation von Likören;
5. die Fabrikation anderer versetzter Branntweine, als:
a) der zusammengesetzten Aether, z. B. des Essigäthers, Ameisenäthers, Butteräthers
Rumäthers, Salpeteräthers, Salzäthers,
b) der Fruchtäther, z. B. des Ananas-, Aepfel-, Birnen-, Erdbeeren-, Himbeerenäthers,
I) der Essenzen, z. B. der Arrac-, Cognac-, Rumessenz;
6. die Fabrikation der Tinkturen und spirituösen Extrakte.