Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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2. Bezüglich nicht methylirten Branntweins. 
(Vergl. §. 24 und 25 des Regulativs). 
Zusageschein Vr. 
auf Steuervergütung für nicht methplirten Branntwein. 
Gültig bis 31. Dezember 18. 
Auf Grund und nach Maßgabe des Regulativs, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu 
gewerblichen Zwecken, wird unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs (dem Fabrikanten Neumann) 
zu (Magdeburg) antragsmäßig hierdurch gestattet, im Jahre 1880) 
a) Branntwein bis zur Gesammtmenge von (5.000) Litern absoluten Alkohols mit 
(½ Prozent Terpentinöl) zur Verwendung (bei der von ihm betriebenen Herstellung 
von Alkaloiden), 
b) Branntwein bis zur Gesammtmenge von (2 000) Litern absoluten Alkohols mit 
(10 Prozent Schwefeläther) zur Verwendung (bei der von ihm betriebenen Herstellung 
von Kollodium, Tannin, Salicylsäure und salicylsauren Salzen) 
unter Steuerkontrole denaturiren zu lassen, und die Zusage ertheilt, daß (ihm) für den innerhalb der be- 
zeichneten Höchstmengen derartig denaturirten Branntwein die Branntweinsteuer nach dem bei der Brannt- 
weinausfuhr geltenden Vergütungssatze erstattet werden soll. 
Wie (der) Antragsteller überhaupt die einschlagenden Bestimmungen des Eingangs gedachten Regulatios 
genau zu befolgen halt), so (ist er) insbesondere verpflichtet, 
1. den Branntwein innerhalb der Gewerbsanstalt, in welcher derselbe verwendet werden soll, 
denaturiren zu lassen und den denaturirten Branntwein nur an dem angemeldeten Orte 
zu lagern; 
2. den denaturirten Branntwein nach Einbringung in die Verwendungsräume nicht ohne Ge- 
nehmigung der Steuerbehörde daraus wieder zu entfernen; 
3. denselben weder zu veräußern, noch anders als zu den angegebenen Zwecken zu verwenden. 
Entweder: (Außerdem werden die folgenden besonderen Kontrolvorschriften ertheilt, deren Ergänzung und 
Abänderung nach Bedürfniß vorbehalten bleibt). 
Oder: (Besondere Kontrolvorschriften werden nach Bedürfniß vorbehalten). 
(Magdeburg), den ) 
(Königliches Hauptsteueramt) 
rrssrts“ 
Bemerkung zu 1 2 (Zusageschein bezüglich nicht methylirten Branntweins): 
Für den Fall, daß Branntwein mit 5 Prozent Holzgeist denaturirt werden soll, ist in den Schein 
die Verpflichtung aufzunehmen, den so denaturirten Branntwein in Gebinden aufzubewahren, welche mit der 
eichamtlich eingebrannten Angabe des Taragewichts versehen sind. 
 
	        
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