Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Anlage D 2. 
Dem (Königlichen Hauptsteueramte) 
zu 
(Breslau) 
meldet ... . ... Unterzeichnrtte .. . . .. den umstehend aufgesührten Branntwein zur 
Denaturirung durch Vermischung mit Essig und Wasser. 
(Breslau) .. .. . ... den (27. Januar 1880). (Unterschrift.) 
Die Anmeldung ist heute vorgelegt und im De- 
naturirungs-Register unter eingetragen. 
(Breslau.0 den 
(Königliches Hauptsteueramt.) 
Anleitung. 
1. Das Formular dient zur Anmeldung der für Essigfabrikanten vorzunehmenden Denaturirungen. 
Die ersten 7 Spalten sind vom Anmelder, die übrigen von dem Steueraufsichtsbeamten 
auszufüllen. 
2. Die Steueraufsichtsbeamten haben jedes Mal Ueberzeugung davon zu nehmen, daß das Gefäß, in 
welchem die Vermischung des Branntweins mit dem Wasser und Essig vorgenommen werden soll 
(Regulativ §. 26 Ziffer 2), entweder leer oder doch nur mit Wasser befüllt ist. 
3. Zu Spalte 5, 7, 14, 15, 16, 17. Bei Nichtübereinstimmung der in Spalte 5 und 7 deklarirten 
und der laut Spalte 14 und 15 bei der Revision ermittelten Branntweinmengen werden die kleineren 
Mengen nach Spalte 16 und 17 übertragen und der Denaturirung zu Grunde gelegt. 
4. Zu Spalte 18 und 19. An Essig sind wenigstens so viel Liter zur Vermischung zu verwenden, 
als die Zahl der im Branntwein enthaltenen Liter absoluten Alkohols (Spalte 15) beträgt, an Litern 
Wasser wenigstens das Dreifache der letzteren Zahl, sofern nicht von der Direktivbehörde ein geringerer 
Wasserzusatz gestattet ist. Ein Literbruch in Spalte 15 wird als ein volles Liter gerechnet. 
Es ist gestattet, dem Branntwein zum Zwecke der Denaturirung größere Mengen an Essig 
und Wasser als die nach dem Obigen erforderlichen Mindestmengen hinzuzusetzen.
	        
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