Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

— 805 — 
  
  
Anlage E 1. 
Kontobuch 
des (Schiffslack-Fabrikanen ... ) zu ..... . . . . . . . . . ... 
über 
Zugang und Abgang an denaturirtem Branntwein. 
Dieses Buch enthält (20) Blätter, welche Das Buchft ..... 
miteinervomunterzeichnetenangesiegeltenSchnur......................... « 
durchzogensind........... aufzubewahren. 
............. den 
N. N. (O. St. Kontrolör). 
  
Inhalts-Verzeichniß. 
(Denaturirung mit 10 Prozent Holzgeist.) (Abtheilung I. Seite 2 bis 29.) 
(Denaturirung mit 10 Prozent Schwefeläther.) (Abtheilung II. Seite 30 bis 39.) 
o— 
Anleitung. 
1. Das Kontobuch nach diesem Muster ist von den Gewerbtreibenden, welche Branntwein mit 
a) 10 Prozent Holzgeist, oder 
b) 5 Prozent Holzgeist, oder 
P) Terpentinöl, oder 
4) Thieröl, oder 
e) Schwefeläther 
für den eigenen Gewerbebedarf denaturiren lassen, über die Herstellung und Verwendung des betreffenden denatu- 
rirten Branntweins zu führen. 
Läßt ein Gewerbtreibender denaturirten Branntwein von mehreren der bezeichneten Arten bereiten, so geschieht 
die Anschreibung für jede Art, nach Bestimmung der Steuerbehörde, entweder in einem besonderen Kontobuch oder 
in einer besonderen Abtheilung desselben Kontobuchs. " 
Bezüglich des mit den Mitteln unter c, d, e denaturirten Branntweins finden Einträge in die Spalten 4, 
9, 10 nicht statt. 
2. Die Einträge unter „I. Zugang“ sind jedesmal sofort nach beendigter Denaturirung zu beschaffen, wobei in 
Spalte 3 und beziehentlich 4 die Summen aus Spalte 19 und beziehentlich 23 der Anmeldung übernommen werden. 
Die Uebereinstimmung wird von den Steuerbeamten, welche die Denaturirung überwacht haben, bescheinigt. 
3. Unter „II. Abgang“ sind die Spalten 6 bis 11 an dem Tage auszufüllen, an welchem der bezügliche Posten 
aus dem angemeldeten Orte der Lagerung zur Verwendung entnommen wird. 
Die Ausfüllung der Spalten 12 und 13 ist nur hinsichtlich des anders als mit 10 Prozent Holzgeist dena- 
turirten Branntweins erforderlich. Dieselbe braucht nicht für jeden einzelnen in Spalte 6 bis 11 gebuchten Posten 
zu geschehen, muß aber spätestens am Schlusse jedes Vierteljahres nach den Gesammtergebnissen erfolgen. Das 
Datum der Eintragung ist in Spalte 14 zu vermerken. 
4. Bei Ermittelung der Literprozente für Spalte 10 bleiben Brüche bis einschließlich O,o unberücksichtigt, größere 
werden mit 1 angesetzt. 
5. Nach jedem Vierteljahr ist das Kontobuch innerhalb der nächsten 3 Tage in den Spalten 3 und beziehentlich 4, 
sowie 8 und beziehentlich 10 abzuschließen. 
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