Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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des  Oberappellatlonsgerschts  vas  lehtereselbst,  ohne  Thellnahme  des  Abgelehnten,  und  wenn
so  viele  Mitglieder  vieses  Gerschts  abgelehnt  werden,  daß  nscht  noch  fünf  stimmfählge  Mttglieder
  vorhanden  wären,  das  Justizministerium  des  Inspectionshofs.

Nur  einmalige  Entscheidung  über  die  Ablehnung  findet  statt;  Rechtömittel  dagegen
find  unzuläss4g.

Art.  70.

Diejensgen  Mitglieder  eines  Kreisgerichts  und  eines  Appellatsonsgerichts,  welche  an
der  Fällung  des  Verweisungserkenntnisses,  wodurch  der  Angeschuldigte  in  den  Anklagestand
verseht  wurde,  Theil  genommen  haben,  können  von  dem  Angeklagten  für  die  Hauptverhandlung
  ohne  alle  Angabe  von  Gründen  abgelehnt  werden.

Diese  Ablehnung  muß  spätestens  am  Tag  vor  der  zur  Haupkverhandlung  angesetzten
Tagfarth  erfolgen.

Ul.  Ergänzung  des  Gerichtspersonals.

Art.  71.

Bei  Unfähigkeit,  Ablehnung,  ingleichen  bei  sonstigen  Verhinderungen  richterlicher  Personen
  ist,  sofern  nicht  durch  dos  übrige  Personale  des  Gerichts  der  Personenmangel  ersetzt
werden  kann,  dadurch  Abhülfe  zu  gewähren,  daß  bei  Einzelrichtern  das  vorgesetzte  Kreisgeucht
  durch  eines  seiner  Mitglieder  für  Stellvertretung  sorgt,  daß  bei  Kreiögerichten  die  Beiziehung
  von  Mitglsedern  anderer  Kreiögerichte  oderdie  Verwelsung  der  Untersuchung  vor  ein
anderes  Kreisgericht  durch  das  vorgesechte  Appellationsgericht,  bei  Appellationsgerischten  die
Beiziehung  von  Mitgliedern  unbetheiligter  KreiSgerichte  oder  anderer  richterlicher  Personen
durch  das  vorgesetzte  Justizministerium,  und  bei  dem  OberappellationöUgericht  die  Beiziehung
von  Mitgliedern  unbetheiligter  Appellationsgerichte  der  zu  dem  Oberappellationsgericht  vereinigten
  Staaten  durch  das  Justizministerium  des  Inspcctionshofs  verfügt  wird-IV.

  Unfählgkelt  des  Staatsanwalts.
Art.  72.

Ein  Staatsanwalt  wird  aus  denselben  Gründen  unfählg,  welche  einen  Richter  unfähig
machen  (Artt.  65  und  60).  Der  unfähige  Staaksanwalt  ist  verpflichtet,  sich  der  Behandlung
  der  Untersuchung,  wober  seine  Unfähigkeit  eintritt,  zu  enthalten,  und  dieselbe  seinem
Stellvertreter  zu  überlassen,  auch  dem  Oberstaatsanwalt  davon  Anzeige  zu  machen,  und  er-