Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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teiordsrlichen Meßgeräthe, soweit dieselben nicht eichfähig sind, mit Anwendung eines besonderen den Reichsadler 
bürste 
enden Zeichens zu beglaubigen. 
                                                    §. 2. 
Zu der vorerwähnten Beglaubigung werden zugelassen: 
 
 
1. Graduirte Glasge fäße (Meßgefäße) in Form unten geschlossener cylindrischer Glasröhren, 
deren Raumgehalt mehr als 100 cem beträgt, und welche mit einer mindestens von 10 
zu 10 cem abgestuften Stricheintheilung versehen sind. Die zu dem Raumgehalt von 100 cem 
gehörige Strichmarke ist mit „100 cem“ zu bezeichnen, während die Bezeichnung der übrigen 
Strichmarken durch bloße Bezifferung von 10 zu 10 cem ohne den Zusatz „cem“ erfolgt. Falls 
das Gefäß keine fortlaufende Eintheilung in einzelne Kubikcentimeter besitzt, hat dasselbe noch eine 
Strichmarke zu enthalten, welche den Raumgehalt von 29 cem abgrenzt. Der Abstand von je 
zwei Strichmarken, welche einen Raumgehalt von 10 com begrenzen, darf nicht kleiner sein, als 
30 mm. 
2. Thermometer, welche die Temperaturgrade von + 58° bis + 620 Réaumur angeben. 
— Die Skalen dieser Thermometer sollen auf Glas aufgetragen und zwischen 580 und 620 
mindestens in halbe Grade eingetheilt sein, außerdem die Temperaturen Oo und ++ 1°0 Réaumur 
markiren und die Bezeichnung „Temperatur nach Réaumur“ tragen. 
Das Grad-Intervall darf sowohl zwischen 580 und 62 0, als zwischen Oo und + 10 nicht 
kleiner sein als 4 mm. · 
3.Gläserne Aräometer ,welche spezifische Gewichte von 1, 00 bis l,32 angeben, denen 
als Einheit das spezifische Gewicht von dichtestem reinem Wasser (Normalwasser) zu Grunde ge— 
legt ist. — Die Skalen der Aräometer sollen innerhalb der cylindrischen Glasspindel auf gehörig 
befestigtem Papierstreifen aufgetragen sein, bis zu Intervallen von O0,01 eingetheilt und mindestens 
durch Bezifferung der Strichmarken 1,00, 1,10, 1,20 und 1,30, sowie durch Hervorhebung der in 
der Mitte zwischen den Zehnerstrichen liegenden Striche deutlich und übersichtlich ablesbar gemacht 
sein. — Die Skalen sollen die Bezeichnung enthalten „Spezifisches Gewicht bezogen auf Normal- 
wasser“. Das einem Unterschiede von je 0,01 in den spezifischen Gewichten entsprechende Skalen- 
Intervall darf nicht kleiner sein, als 2 mm. 
4. Normalessig-Prober in Form von unten geschlossenen cylindrischen Glasröhren, welche zwei 
den Raumgehalt von 20 und von 30 cem abgrenzende, um den ganzen Umfang der Röhre sich 
erstreckende Strichmarken enthalten und mit der Bezeichnung „Normalessig-Prober“ versehen sind. 
Der Abstand der beiden Strichmarken von einander darf nicht kleiner sein als 40 mm. 
5. Vollständige Essig-Prober in Form von unten geschlossenen cylindrischen Glasröhren von mehr 
als 40 ccm Raumgehalt, welche mit Strichmarken versehen sind, deren unterste sich um den ganzen 
Umfang der Röhre erstreckt und den Raumgehalt von 20 cem abgrenzt, während im übrigen je 
zwei benachbarte Strichmarken einen Raumgehalt von 1/8 cem einschließen. Die Strichmarken, 
deren mindestens 13 vorhanden sein sollen, sind, von der untersten anfangend, mindestens von 2 
zu 2 mit Bezifferung (0, 2, 4 u. s. f.) zu versehen. Der Ziffer 12, welche nach Obigem zu 
der den Raumgehalt von 40 cem abgrenzenden Strichmarke gehört, ist das Prozentzeichen (/) 
beizusetzen. Die Röhren sind mit der Bezeichnung „Essig-Prober“ zu versehen. 
Der Abstand von je 2 Strichmarken, welche einen Raumgehalt von 10 cem begrenzen, 
darf nicht kleiner sein als 40 mm. 
                                                         §. 3 
Die oben aufgeführten Meßgeräthe werden nur dann zur Beglaubigung zugelassen, wenn nach dem 
Ergebniß der Prüfung die Fehler ihrer Angaben im Mehr oder im Weniger die folgenden Beträge nicht 
übersteigen: 
bei den graduirten Glasgefäßen (Nr. 1) O,2 cem, 
bei den Thermometern (Nr. 2) 0,50 Réaumur, 
bei den Aräometern (Nr. 3) eine halbe Einheit der zweiten Dezimaslstelle, 
bei den Normalessig-Probern und den vollständigen Essig-Probern (Nr. 4 und 5) 0, cem. 
 
                                                           §. 4. 
» Die Beglaubigung der stempelfähig befundenen Meßgeräthe erfolgt durch Aufätzung des in 8. 1 
festgesetzten Stempelzeichens auf der Glaswand dicht oberhalb des obersten Theilstriches.
	        
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