Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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§. 9. . .. 
Derjenige Taback, welcher vor dem nach 8. 14 des Gesetzes für die Verwiegung festgesetzten Zeit- 
punkt über die Zollgrenze ausgeführt werden soll (8. 11 Absatz 2 des Gesetzes), ist nach Maßgabe der 
Bestimmungen in den §§. 13 und 15 bis 17 dieser Bekanntmachung der Ausgangsabfertigung zu 
unterstellen. 
Wenn nur ein Theil des geernteten Tabacks ausgeführt werden soll, so ist in der betreffenden 
Ausfuhranmeldung anzugeben, wie die nach §. 6 des Gesetzes festgesetzte Tabackmenge sich auf den zur Ausfuhr 
bestimmten und den später noch zur Verwiegung zu stellenden Erntegewinn vertheilt. 
War die mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge festgestellt, so können zum Zweck 
der Feststellung, ob der gesammte Ernteertrag oder eine Menge, welche dem angemeldeten Theile des fest- 
gestellten Sollbetrags entspricht, vorgeführt worden ist, auf Kosten des Tabackpflanzers Sachverständige 
zugezogen werden. 
S. 10. 
Die Amtsstellen, welchen der geerntete Taback zur Verwiegung vorzuführen ist (F. 12 des Gesetzes), 
werden örtlich bekannt gemacht. 
§. 11. 
Insoweit nicht von der Direktivbehörde anderweite Bestimmung getroffen wird, sind die zur Ver- 
wiegung zu stellenden Tabackblätter einschließlich der Sandblätter in Büschel von je 25 Blättern und in 
Bündel von je 200 Büscheln zu verpacken (S. 13 Absatz 1 des Gesetzes). 
Von den kein ganzes Bündel bildenden Tabackblättern ist ein Restbündel herzustellen. An dem- 
selben ist eine die Anzahl der darin befindlichen vollen Büschel und ungebüschelten Blätter bezeichnende 
Aufschrift anzubringen. 
Ein jeder Büschel ist entweder mit einem Tabackblatt, welches die vorgeschriebene Anzahl der Blätter 
des Büschels ergänzt, oder mit Bast, Bindfaden 2c. zusammenzubinden. Bei dem Zusammenbinden müssen 
die Enden der Blattstiele frei bleiben, damit die Nachzählung der Blätter ohne- Zeitaufwand vorgenommen 
werden kann. 
Sind verdorbene oder andere werthlose Blätter mit vorzuführen, so genügt es, dieselben in Päcke 
zusammenzubinden, welche mit einer die Zahl der Blätter bezeichnenden Ausfschrift zu versehen sind. 
Die Grumpen, der Bruch und die sonstigen Abfälle sind in Säcke, Kisten oder ähnliche passende 
Behältnisse verpackt zur Verwiegung zu stellen (s. 13 Absatz 2 des Gesetzes). Eine Büschelung der Grumpen 
ist nicht erforderlich. 
Ist die Tabackernte nach der zu vertretenden Gewichtsmenge amtlich festgesetzt, so kann mit Geneh- 
migung der Direktivbehörde zugelassen werden, daß die gesammte Ernte ungebüschelt, aber getrennt nach 
Blättern (einschließlich der Sandblätter) und nach Grumpen, Bruch und sonstigen Abfällen in geeigneter 
Verpackung (Ballen, Säcken, Kisten rc.) zur Verwiegung vorgeführt werde. 
8. 12. 
Im Sinne des Gesetzes werden 
unter Sandblättern diejenigen Tabackblätter, welche zur Zeit des Brechens nicht mehr grün sind, 
aber noch aufgeschnürt und zum Trocknen aufgehängt, jedoch zeitiger als das Obergut abgehängt werden, 
unter Grumpen die schon auf dem Felde abgestorbenen untersten Tabackblätter, welche nicht auf- 
geschnürt und nicht zum Trocknen aufgehängt werden, 
verstanden. 
S. 13. 
Der nach §#§. 12 bis 15 des Gesetzes und nach den Vorschriften in dieser Bekanntmachung zur 
amtlichen Verwiegung zu stellende unversteuerte Taback ist dem Waagebeamten nach Anleitung des Musters c M 
schriftlich anzumelden (§. 26). 
8. 14. 
Der Tabackpflanzer, welcher den Taback nach der Verwiegung zurücknehmen und unversteuert weiter 
aufbewahren will, hat dies unter Bezeichnung der Räume, in welchen die Lagerung stattfinden soll, in der 
Anmeldung zur Verwiegung (Muster c) zu erklären. 
Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu denjenigen Räumen gestattet, in welchen der unversteuerte 
Taback. nach der Verwiegung aufbewahrt wird. 
23“ 
usterc.
	        
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