Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                          — 191 — 
                                                §. 3. 
                                                 Plenum. 
Vor das Plenum gehören außer den durch das Gesetz dahin verwiesenen Angelegenheiten: 
1. die Berathung und Beschlußfassung über eine bei dem Bundesrath in Vorschlag zu bringende 
Aenderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung, sowie über diejenigen den Geschäftsgang be- 
treffenden Angelegenheiten, welche der Präsident vor das Plenum verweist; 
2. die von dem Reichsgericht zu erstattenden Gutachten, insbesondere über Gesetzgebungsfragen. 
                                                     §. 4. 
                                                  Präsident. 
Dem Präsidenten liegt neben den Geschäften, welche ihm als Vorsitzenden des Plenums, des Prä- 
sidiums und eines Senats zukommen, die Leitung und Beaufsichtigung des ganzen Geschäftsganges ob. 
Er vertheilt die Geschäftslokale und die für die regelmäßigen Sitzungen bestimmten Wochentage auf 
die einzelnen Senate und entscheidet im Zweifelfall, vor welchen Senat eine Sache gehört. 
Er regelt die Vertheilung der Geschäfte unter die nicht richterlichen Beamten des Gerichts, bewirkt 
die Beeidigung derselben, führt die Oberaufsicht über ihre Dienstführung, ertheilt ihnen Urlaub und übt über 
sie die Disziplin nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 31. März 1873. 
Soweit nicht reichsgesetzliche oder auf Grund von Reichsgesetzen von dem Reichskanzler ertheilte 
. vorliegen, erläßt der Präsident die Bestimmungen über die zu führenden Geschäftsbücher, Register 
und Listen. 
Ihm steht die Verfügung in allen Verwaltungsangelegenheiten zu, insbesondere in denjenigen, 
welche dn Etatswesen, das Geschäftsgebäude, die Vervollständigung der Bibliothek und sonstige Anschaffun- 
gen betreffen. 
                                                     §. 5. 
                                                    Vorsitz. 
Den Vorsitz in den vereinigten Civil= oder Strafsenaten, sowie in dem gemäß §. 138 Absatz 2 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes vereinigten zweiten und dritten Strafsenat führt der Präsident oder, wenn er 
keinem der vereinigten Senate angehört, der nach dem Dienstalter vorgehende unter den dazu gehörigen 
Senatspräsidenten. 
In denjenigen Angelegenheiten, für welche die Vertretung des Präsidenten nicht durch das Gesetz 
geordnet ist, vertritt ihn der nach dem Dienstalter vorgehende Senatspräsident. 
                                                   §. 6. 
                                               Sitzungen. 
Die Sitzungen der Senate finden wöchentlich an ein für alle Mal bestimmten Tagen statt, vor- 
behaltlich der Bestimmung außerordentlicher Sitzungen, welche die Umstände erfordern. 
Die außerordentlichen Senatssitzungen, die Plenarsitzungen und die Sitzungen der vereinigten Civil- 
oder Strafsenate werden von den Vorsitzenden nach Bedürfniß bestimmt. 
An Sonntagen und an den in der Stadt Leipzig bestehenden Feiertagen: 
Neujahrstag, 6. Januar Fest der Erscheinung Christi, Charfreitag, Ostermontag, Himmelfahrts- 
tag, Pfingstmontag, 31. Oktober Reformationsfest, 25. und 26. Dezember Weihnachtsfeiertage 
und den beiden Bußtagen: Freitag vor Okuli und Freitag vor dem letzten Sonntag nach 
Trinitatis, 
finden Sitzungen nur in Nothfällen statt. 
                                                       §. 7. 
                                                Berichterstatter. 
Bei der Revision in Strafsachen erfolgt die Ernennung des Berichterstatters durch den Vorsitzenden 
des Senats nach Eingang der Akten. 
Derselbe hat vor der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden eine schriftliche Bearbeitung der Sache 
mit den Akten zuzustellen. 
 Die Erledigung der Revision durch Beschluß kann auf blos mündlichen Vortrag des Berichterstatters 
erfolgen.
	        
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