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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Dienstvorschriften,
betreffend
die Besteuerung des Tabacks.
Vom 29. Mai 1880.
Nach Beschluß des Bundesraths vom 29. Mai 1880 werden zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die
Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) und der zugehörigen Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 25. März 1880 (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 153) die
nachstehenden Vorschriften erlassen.
1. Anmeldung der Tabackpflanzungen und prüfung des angemeldeten Flächeninhalts derselben.
§. 1.
Zu §§. 3 und 24 des Gesetzes und §§. 1 und 26 der Bekanntmachung.
Die Gemeindebehörden der Taback bauenden Orte sind von den Steuerhebestellen rechtzeitig mit
einer hinlänglichen Anzahl von Formularen zu den Anmeldungen über die mit Taback bepflanzten Grund-
stücke (Muster a der Bekanntmachung) zu versehen. In diese Formulare ist nach Anleitung des Musters 1 Muster 75
der für die Festsetzung der gewichtssteuerpflichtigen Tabackmengen, beziehungsweise der Flächensteuer dder
firirten Gewichtssteuer erforderliche Vordruck aufzunehmen.
Jeder Anmeldende erhält über die erfolgte Anmeldung von der Steuerhebestelle eine Bescheinigung
nach Muster 2. Mister.
Die bei der Steuerhebestelle eingereichten Anmeldungen werden, nachdem auf denselben der Tag der 2
Uebergabe angemerkt ist, in ein nach Muster 3 zu führendes Anmelderegister unter laufenden Nummern Muster. 3
eingetragen. —
Für jede Taback bauende Gemeinde wird ein besonderes Heft dieses Registers angelegt. Ende Juli
werden die einzelnen Hefte nach der alphabetischen Reihenfolge der Taback bauenden Gemeinden für jeden
Steuerhebebezirk geordnet.
§. 2.
Zu §§. 4 und 24 des Gesetzes und §. 2 der Bekanntmachung.
Die Steuerhebestelle trägt die mit Taback bepflanzten Grundstücke, welche der Gewichtssteuer unter-
liegen, oder hinsichtlich deren die Art der Besteuerung noch nicht feststeht (§. 26 des Gesetzes), nach der
alphabetischen Reihenfolge der Namen der Tabackpflanzer in ein für jede Taback bauende Gemeinde nach
Muster 4 zu führendes Revisionsregister ein und übersendet längstens bis zum 31. Juli des Erntejahres Mus#r-
sämmtliche Anmeldungen dem Oberkontrolör.
Die nach Aufstellung des Revisionsregisters noch eingehenden Anmeldungen (§. 3 Absatz 2 des
Gesetzes) sind in das Anmelderegister einzutragen und dem Oberkontrolör alsbald nach dem Eingang eben-
falls zuzustellen.
Soweit sie sich auf Grundstücke beziehen, welche der Gewichtssteuer unterliegen oder hinsichtlich deren
die Art der Besteuerung noch nicht feststeht, sind sie in einem Anhang zu dem Revisionsregister zu verzeichnen.
§. 3.
Die Prüfung des Flächeninhalts der Tabackpflanzungen liegt dem Oberkontrolör ob, welcher hierbei
durch einen anderen Steuerbeamten vertreten werden kann. Soweit erforderlich, ist bei der Prüfung ein
zur Auskunftsertheilung über die vorhandenen Tabackpflanzungen geeigneter, auf Antrag des Steuerbeamten
von der Gemeindebehörde zu bezeichnender Ortseinwohner zuzuziehen. Die Zuziehung des Gemeindevorstehers
oder eines Stellvertreters ist nur dann erforderlich, falls das Ergebniß der Prüfung von der Anmeldung
abweicht und von dem Pflanzer nicht sofort als richtig anerkannt wird (§. 2 Absatz 2 der Bekanntmachung).